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für Entscheidungen, welche die persöulichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zu einander
oder das eheliche Güterrecht betreffen, und für sonstige Verfügungen des Vormund—
schaftsgerichts, die sich nicht auf Mündel, Pflegebefohlene oder unter elterlicher Gewalt
stehende Kinder beziehen, wird eine Gebühr von 1 bis 20 Mark erhoben.
Die gleiche Gebühr wird für die Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle
der Verheirathung des Vaters oder der Mutter sowie für die nach § 1639 Abs. 1,
§ 1640 Abs. 2, nach den §§ 1653, 1666 bis 1668, 1670 oder nach § 1760
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz'uchs zu treffenden Anordnungen von dem Vater
oder von der Mutter erhoben, sofern nicht die Gebühr nach Art. 74 oder nach
Art. 741 erhoben wird.
Artikel 74i.
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für die Bestallung des Vormundes, Gegenvormundes, Beistandes oder Pflegers;
2. für die Aufnahme der im §1718 und im § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft,
wenn die Urkunde vom Gericht oder vom Standesbeamten aufgenommen wird;
3. für die gerichtliche Beurkundung von Vereinbarungen zwischen dem Vater eines
unehelichen Kindes und diesem über den Unterhalt für die Zukunft oder über
eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie für die Be-
urkundung einer Vereinbarung zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes
und der Mutter über die der Mutter aus der Beiwohnung und der Entbindung
entstandenen Ansprüche, sofern diese Vereinbarung mit der Vereinbarung über
den Unterhalt des Kindes in derselben Urkunde verbunden wird;
4. für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsschreiber.
Artikel XXfX I.
Im Art. 81 werden statt der Worte „in Vormundschaftssachen“ die Worte gesetzt:
„in Vormundschafts-, Pflegschafts= oder Beistandschaftssachen“.
Artikel XXXlII.
Die Ueberschrift vor dem Art. 83 hat zu lauten:
„4. Nachlaß- und Theilungssachen.“
Artikel XXXIV.
An Stelle der Art. 83 bie 87 treten nachstehende Vorschriften:
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