Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 83. 
Für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses, 
einschließlich des vorangehenden Verfahrens, werden sechs Zehntheile, im Falle der 
Betheiligung eines minderjährigen Erben drei Zehntheile der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Gebühr kann von dem Gericht um zwei 
Zehntheile erhöht werden, wenn die Thätigkeit des Gerichts eine besonders weitläunfige 
oder schwierige war. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werthe des Nachlasses nach Abzug 
der Schulden. 
Artikel Z3a. 
Auf die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts 
einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft finden die 
Vorschriften über die Gebühren für die Vermittelung der Auseinandersetzung in 
Ansehung eines Nachlasses gleichmäßig Anwendung. Wird die Auseinandersetzung 
mit der Theilung des Nachlasses eines Ehegatten verbunden, so wird der Werth 
des Gesammtguts nur zu dem Bruchtheil in Ansatz gebracht, welcher den Antheil 
des überlebenden Ehegatten bildet. 
Artikel 830b. 
Für die Ertheilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangehenden Verfahrens, 
werden bis zum Meistbetrage von 100 Mark zwei Zehntheile und, soweit der 
Ehegatte oder ein Abkömmling des Erblassers Erbe ist, ein Zehntheil der Sätze des 
§ 8 des Reichs. Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werthe des Nachlasses nach Abzug 
der Schulden. Die Gebühr für den einem Vorerben ertheilten Erbschein wird aus 
dem Betrage berechnet, aus welchem ein Vorerbe nach den Vorschriften des Erbschafts- 
stenergesetzes die Erbschaftssteuer zu entrichten hat. 
Ist der Erbe nur zu einem Theile der Erbschaft berufen und der Erbschein nur 
über die Größe dieses Erbtheiles zu ertheilen oder ist die Ertheilung des Erbscheins 
nur für bestimmte Gegenstände verlangt, so erfolgt die Gebührenerhebung nur aus 
dem Werthe dieses Theiles oder dieser Gegenstände. Sind mehrere Erben vor- 
handen, so werden die Gebühren nach dem Antheile der Erben, für welche der 
Erbschein ertheilt wird, berechnet. Wird über mehrere Erbfälle ein Erbschein er- 
theilt, so werden die Beträge der Nachlässe zusammengerechnet. 
Artikel 83c. 
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird, sofern nicht 
ein neuer Erbschein ertheilt wird, eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben.
	        
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