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3. in den Ausführungsvorschriften zum Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894
(Central-Blatt S. 121) in Ziffer 17 Absatz 5 hinter dem Worte „theilweise“
die Worte: „mittelst der Schreibmaschine oder“ einzuschalten.
Berlin, den 23. März 1899.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
Nr. 3916.
Bekanntmachung, die Benützung von Grünmalzquetschmaschinen, sowie von Futterschrot= und
Hausmühlen ohne Kontrolapparat betreffend.
fönigliches Staatsministerium der Finanzen.
Ueber den Besitz und die Benützung von Quetschmaschinen, sowie von Futterschrot-
und Hausmühlen ohne Kontrolapparat wird auf Grund des Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes
über den Malzaufschlag vom . Smenber 1689 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1889
Seite 599 ff.) versuchsweise und unter dem Vorbehalte jederzeitigen Widerrufs das Nach-
stehende angeordnet:
§ 1.
Personen, Genossenschaften und Gemeinden ist die Anzeige über den Besitz einer Quetsch-
maschine, einer Futterschrot= oder Hausmühle erlassen und deren Benützung ohne besondere
Bewilligung gestattet, wenn sie ein malzaufschlagpflichtiges Geschäft (Bierbrauerei oder Essig-
siederei) nicht oder in einer Eutfernung von mehr als fünf Kilometern vom Aufstellungs-
orte der Maschine oder Mühle betreiben. ·
§ 2.
Die Benützung der Quetschmaschine, der Futterschrot= und Hausmühle ist auf den
eigenen Bedarf des Besitzers beschränkt. Die Zulassung einzelner Ausnahmefälle ist von
besonderer Genehmigung der Aufschlageinnehmerei abhängig.
Dörr= oder Luftmalz darf weder im Aufstellungsraume der Maschine oder Mühle
aufbewahrt noch auf derselben gebrochen (gemahlen, geschrotet) werden.
83.
Die Steuerbeamten sind befugt, jederzeit über Quetschmaschinen, Futterschrot- und
Hausmühlen die gesetzliche Nachschau auszuüben. Zu diesem Behufe ist ihnen stets der Ein—
tritt in den Betriebsort zu gestatten. (Art. 30 und 41 des Gesetzes über den Malzaufschlag).