Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

X.20. 147 
3. Der Beschluß des Landrathes über Erhöhung der Mittel zur Beschaffung von 
Aushilfen für das zu militärischen Uebungen einberufene Lehrpersonal mit der Bestimmung, 
um aus Billigkeitsgründen bei Aushilfeleistung am eigenen Schulorte entsprechende geringere 
Remunerationen gewähren zu können, wird genehmigt. 
4. Zu dem Beschlusse des Landrathes wegen der Betheiligung der Lehrer an der 
Unteroffiziersschule in Fürstenfeldbruck an dem Kreis-Lehrerpensionsvereine bleibt weitere 
Entschließung vorbehalten. 
5. Der Landrath hat die Bereitwilligkeit ausgesprochen, seiner Zeit den Aufwand für 
ein in Traunstein zu errichtendes Progymnasium — nach Erfüllung der von der dortigen 
Stadtgemeinde insbesondere für den Bau und die Einrichtung des erforderlichen Gebäudes 
zu tragenden Verpflichtungen — auf Kreisfonds zu übernehmen Wir ertheilen diesem 
Beschlusse Unsere Genehmigung. 
6. Der Landrath hat in dem provisorischen Etat für die dritte Kreisrealschule in 
München die Mittel zu deren Eröffnung zu Beginn des Schuljahres 1899/1900 zur 
Verfügung gestellt. Wir genehmigen diesen Beschluß. Die Kreisregierung hat bei dem 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten die zur Ermöglichung 
dieser Eröffnung veranlaßten Anträge zu stellen. 
7. Der neuerlichen Bitte des Landrathes, wegen Uebernahme der Dotation der Kreis- 
lehrerinnenbildungsanstalt in München auf Staatsfonds, dann wegen Gewährung von 
Stipendien an dürftige Schülerinnen dieser Anstalt dem Landtage eine Vorlage zu unter- 
breiten, kann eine Folge nicht gegeben werden. 
8. Den durch die Bestimmungen der Lehrordnung für die bayerischen Lehrerbildungs- 
anstalten vom 30. Juli v. Is. bedingten und vom Landrathe beschlossenen Erhöhungen der 
Dotation der Kreislehrerinnenbildungsanstalt in München ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
9. Die Beschlüsse des Landrathes auf Bewilligung eines Zuschusses von 2000 + 
an den landwirthschaftlichen Kreisausschuß von Oberbayern für landwirthschaftliche Zwecke 
im Allgemeinen und eines Betrages von 7000 .X zur Errichtung zweier neuer ständiger 
landwirthschaftlicher Kreiswanderlehrstellen genehmigen Wir gerne, nachdem der Landrath 
durch diese Willigungen neuerdings seine lebhafte Fürsorge für die Landwirthschaft bekundet hat. 
Hiegegen kann dem Gesuche des Landrathes auf Errichtung einer, eventuell zweier 
weiterer aus Centralfonds zu dotirender ständiger landwirthschaftlicher Wanderlehrstellen im 
Kreise Oberbayern eine Folge nicht gegeben werden, da zu Lasten der bezeichneten Fonds 
nur landwirthschaftliche Wanderlehrer an landwirthschaftlichen Winterschulen und Wander- 
lehrer für das ganze Königreich aufgestellt werden. 
10. Der Beschluß des Landrathes bezüglich der Kosten für den landwirthschaftlichen 
Wanderunterricht (S. 287 der gedruckten Protokolle) wird genehmigt. 29
	        
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