I1.
26.
28.
30.
31.
32.
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In demselben § 34 erhält der Absatz V folgende geänderte Fassung:
V. Hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits
bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so wird der
Postauftrag sofort zurückgesandt.
In demselben § 34 erhält der Absatz X folgende geänderte Fassung:
X. Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept
nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt,
falls der Bezogene Frist verlangt und der Auftraggeber nicht durch einen
Vermerk auf der Rückseite des Auftragsformulars ein anderes Verfahren
XIV) vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist
gelten die Bestimmungen unter II.
Am Schhlusse desselben § 34 ist als neuer Absatz anzufügen:
XV. Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen,
zurückgesandt oder weitergesandt ist, kann der Absender unter Vorlegung
eines Doppels des ausgefüllten Auftragsformulars und unter den sonstigen
Bedingungen des § 24 den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im
Auftragsformular ändern lassen Nachträgliche Aenderungen in Betreff der
Anlagen sind nicht zulässig.
. Im 8 39 Alsatz VII erhält der letzte Satz folgende geänderte Fassung:
Bei der Wiederaushändigung einer Einschreibsendung oder Postanweisung
hat der Absender den ihm über die Sendung ertheilten Aufgabeschein zurück-
zugeben oder, wenn die Bescheinigung in einem Postaufgabebuche erfolgte,
dieses zur Löschung des Eintrages vorzulegen.
Im 8 46 Absatz I ist im ersten Satze statt „Deutschen Postgebiete, Oesterreich-
Ungarn oder Luxemburg“ zu setzen:
Deutschen Postgebiete oder Oesterreich-Ungarn
Im 8 62 Absatz I sind die Worte „entweder in einem Deutschen Postgebiete oder
in Oesterreich-Ungarn oder in Luxemburg gelegen ist.“ zu streichen; dafür ist zu setzen:
innerhalb des Deutschen Reichs, in Oesterreich-Ungarn, Dänemark oder
Luxemburg gelegen ist.
Im Atbsatz II desselben § 62 ist an Stelle der Worte „Nach dem Auslande“
zu setzen:
Nach anderen Ländern
In demselben § 62 ist am Schlusse des Absatzes VI Folgendes einzuschalten:
Wird die Bestellung einer Zeitung für die kommende Bezugszeit
während der laufenden Bezugszeit erneuert und die Nachsendung Hür den