Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 28. 313 
Das k. Staatsministerium der Finanzen wird indeß im Falle der 
Bedürftigkeit der Hinterbliebenen auf Antrag der einschlägigen k. Regierungs- 
finanzkammer (Forstabtheilung) für jeden Fall besonders zu bemessende 
außerordentliche Unterstützungen gewähren. 
3) Ist die Dienstesunfähigkeit eines Waldwärters oder der Tod desselben 
in Folge eines Unfalles beim Betriebe eingetreten, so bemessen sich 
die Ansprüche des Verletzten und die seiner Hinterbliebenen nach den 
Bestimmungen des land= und forstwirthschaftlichen Unfallversicherungs- 
gesetzes vom 5. Mai 1886. 
Soweit indeß nach den vorstehend unter Ziff. 1 enthaltenen Be- 
stimmungen ein höherer Betrag bewilligt werden könnte, wird unter 
den in Ziff. 1 enthaltenen Voraussetzungen die Differenz zwischen 
diesem Betrag und der gesetzlich ausgesprochenen Unfallrente auf Antrag 
der k. Regierungsfinanzkammer (Forstabtheilung) als widerruflicher 
besonderer Sustentationsbeitrag bewilligt werden."“ 
ist durch Entschließung des k. Staatsministeriums der Finanzen entsprochen worden. 
§ 27. 
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern: 
„es sei an die k. Staatsregierung das Ersuchen zu stellen, die Konvertirung 
der 4% igen bayerischen Staatsschuld in eine 3⅛ q/ige Schuld, soweit hiegegen 
rechtliche Bedenken nicht bestehen, in thunlichster Bälde in Angriff zu nehmen 
und, insoferne zur Durchführung der Konvertirung Geldmittel erforderlich sind, 
einen bezüglichen Gesetzentwurf dem Landtage vorzulegen," 
ist durch die Bestimmung in § 21 des Finanzgesetzes für die XXllI. Finanzperiode, 1896 
und 1897, vom 17. Juni 1896 und durch die inzwischen durchgeführte Umwandlung der 
Schuldverschreibungen des 4 %/„digen allgemeinen Anlehens, der 4 /oigen Landeskulturrenten- 
schuld, sowie der 40/#oigen Eisenbahnanlehensschuld in 3½ %/°ige Obligationen Rechnung 
getragen worden. 
§ 28. 
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern des Landtages: 
„es sei die k. Staatsregierung zu ersuchen, in Fortsetzung ihrer bisherigen 
Bestrebungen, bei Absatz von Gefangenenarbeiten die Beeinträchtigung des Hand- 
werks hintanzuhalten, mit den Regierungen der übrigen Bundesstaaten Verein- 
barungen zur gleichmäßigen Regelung dieses Absatzes zu treffen,“
	        
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