Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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das Fideikommiß an deren ältesten Sohn oder in Ermanglung von Söhnen an deren älteste 
Tochter fällt; sollte von dem genannten Sohne Ernst weder eine Tochter noch eine Nach- 
kommenschaft beim Aussterben des Mannsstammes vorhanden sein, so soll das Fidei- 
kommiß in der gleichen Weise an die älteste Tochter des anderen Sohnes des Stifters, Hugo, 
oder wenn diese nicht mehr am Leben sein sollte, an deren ältesten Sohn oder in Ermanglung 
von Söhnen an deren älteste Tochter fallen. 
Nur wenn nach Ableben des Bruders des Stifters, des Ignaz Freiherrn von Barth 
zu Harmating, auch eine in gerader Linie von dem Stifter abstammende Descendenz 
nicht vorhanden wäre, soll das Fideikommiß an die älteste Tochter des vorgenannten Bruders 
Ignaz fallen. 
Im Uebrigen sollen die Bestimmungen der §§ 87, 90, 91 der VII. Verfassungs- 
beilage maßgebend sein. Fällt das Fideikommiß an die weibliche Descendenz, so hat der 
Ehegatte der zum Fideikommiß berufenen Tochter und jeder weitere Fideikommißnachfolger 
zu seinen Geschlechtsnamen jenen eines Freiherrn von Barth zu Harmating zu führen 
und die erforderliche Bewilligung hiezu an zuständiger Stelle nachzusuchen. 
Ueberhaupt ist es der Wille des Stifters, daß, wenn das Fideikommiß im Laufe der 
Zeit aus was immer für einer Ursache wieder aufgehoben werden sollte, das altangestammte 
Gut und Familienbesitz Harmating auf jede nur immer mögliche Weise im Besitze zunächst 
der männlichen Nachkommen des Stifters und im Falle des Aussterbens derselben im Besitze 
der Freiherrn von Barth, solange solche vorhanden sind, verbleibe und insbesondere nie 
an andere als Freiherrn von Barth'sche Agnaten veräußert werde. 
Dieses nach seinen Bestandtheilen und wesentlichen Bestimmungen vorbeschriebene Frei- 
herrlich von Barth'sche Familienfideikommiß Harmating wird nach beendigter Instruktion 
und auf Grund wiederholter Prüfung als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend hiemit 
bestätigt, in die Fideikommißmatrikel des Gerichtshofes eingetragen und durch das Gesetz- 
und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht. 
München, 30. November 1898. 
figl. Oberlandesgericht München. 
(I. S.) Kgl. Oberlandesgerichts-Präsident: 
von Rüffner. 
Waeger. 
  
Notiz. 
Die Titelblätter und Register des Gesetz= und Verordnungs-Blattes vom Jahre 1898 
gelangten am 381. Dezember 1898 zur Ausgabe.
	        
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