Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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3. die Aufnahme der Studirenden, Zuhörer und Hospitanten und die Verpflichtung 
der Studirenden und Zuhörer; 
4. die Anordnung und oberste Leitung der Prüfungen; 
die Berufung und Leitung des Direktoriums und des Gesammtkollegiums, an 
welche er die erforderlichen Anträge zu bringen und deren Beschlüsse er nach den 
festgesetzten Kompetenzbestimmungen entweder sofort zu vollziehen oder dem K. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur Entscheidung 
zu unterbreiten hat; 
6. die Erstattung eines Jahresberichtes an das K. Staatsministerium des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten über den wissenschaftlichen, disziplinären 
und ökonomischen Zustand der Hochschule auf Grund der durch die eigene Amts- 
thätigkeit gewonnenen Erfahrungen und der von den Abtheilungskollegien er- 
statteten Berichte; 
7. die Oberaufsicht über die Gebäude, die Einrichtung und die unter besonderer 
Ueberwachung und Leitung stehenden Sammlungen und Institute; 
8. gemeinschaftlich mit dem Direktorium die Aufrechthaltung der Disziplin nach 
Maßgabe der jeweiligen Disziplinarsatzungen. 
Su 
19. 
Das Direktorium ist eine dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten unmittelbar untergcordnete Stelle und führt die amtliche Bezeichnung: 
„Direktorium der K. technischen Hochschule in München.“ 
Es besteht aus dem jeweiligen Direktor, dessen Stellvertreter und den Vorständen der 
einzelnen Abtheilungen. 
8 20. 
Das Direktorium wird vom Direktor, so oft dieser es für nothwendig erachtet, 
oder auf Anordnung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegen— 
heiten oder endlich auf Antrag von drei Abtheilungsvorständen einberufen. Den Vorsitz 
führt der Direktor, das Protokoll der Sekretär der Hochschule. 
Das Direktorium beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit hat 
der Direktor die entscheidende Stimme. 
8 21. 
Das Direktorium hat die übereinstimmende Durchführung der bestehenden Verordnungen 
und besonderen Verfügungen bezüglich der Hochschule durch alle Abtheilungen derselben zu
	        
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