Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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oder  durch  wissenschaftliche  oder  künstlerische  Leistungen  hervorragende  Verdienste  erworben
  haben.

Die  Bestimmungen  des  §  14  Absatz  1  kommen  bei  den  Honorarprofessoren  zur  analogen
Anwendung.

Kapitel  V.
Organe  der  technischen  Hochschule.
§  16.
Für  die  Leitung  der  technischen  Hochschule  bestehen  folgende  Organc:
1.  Direktor  und  Direktorium,

2.  Abtheilungsvorstände  und  Abtheilungskollegien,
3.  Gesammtkollegium.

.  17.

Seine  Majestät  der  König  ernennt  den  Direktor  der  technischen  Hochschule  und
bestimmt  die  Zeitperiode,  für  welche  er  zu  fungiren  hat.

Dem  Direktor  kommt  für  die  Dauer  seiner  Funktion  der  Rang  eines  Kollegialdirektors
und  ein  entsprechender  Funktionsbezug  zu.

Für  Fälle  vorübergehender  Verhinderung  des  Direktors  wird  bei  dessen  Ernennung
zugleich  ein  Stellvertreter  desselben  bestimmt.

18.

Dem  Direktor  obliegt  die  Vertretung  der  Hochschule  der  K.  Staatsregierung  gegenüber,
sowie  nach  Außen  in  allen  ihren  Beziehungen,  die  Leitung  und  Verwaltung  derselben  nach
den  hiefür  festgesetzten  Bestimmungen  und  die  Verantwortlichkeit  für  den  bestmöglichen  Stand
derselben  in  wissenschaftlicher,  disziplinärer  und  ökonomischer  Beziehung.

Insbesondere  kommt  dem  Direktor  zu:

1.  der  Vollzug  der  durch  die  K.  Staatsregierung  festgesetzten  Etats  und  die  Kontrolle
der  bestimmungsgemäßen  Verwendung  der  durch  die  Etats  den  Instituts=  und
Abtheilungsvorständen  zugewiesenen  Mittel  innerhalb  der  festgesetzten  Etats-Summen;

2.  die  Verpflichtung  des  gesammten  Lehr-,  Verwaltungs=  und  Dienstpersonales,  dann
die  Disziplin  über  das  nichtpragmatische  Verwaltungspersonal  und  das  Dienstpersonal.
  Die  Professoren,  Lehrer,  Privatdozenten  und  Assistenten  sind  zwar  in
Bezug  auf  ihre  Wirksamkeit  an  der  Hochschule  dem  Direktor  untergeordnet,
doch  hat  derselbe  über  sie  keine  Disziplinargewalt,  sondern  es  steht  ihm  lediglich  das
Recht  der  Erinnerung  und  der  beschwerenden  Berichterstattung  an  das  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zu;