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Ist die Haftungsverbindlichkeit mehrerer Gemeinden begründet, so müssen dieselben ge—
meinsam belangt werden.
Hinsichtlich des Vollzugs der gegen die Beklagten ergehenden Urtheile verbleibt es bei
den Bestimmungen der Gesetze vom 12. März 1850 und vom 4. Mai 1851. Der ob—
siegende Kläger hat den Vollzug bei der zuständigen Behörde unter Vorlage einer vollstreck—
baren Ausfertigung des Urtheils zu beantragen.
Vermittelungsamt.
Art. 12 (11).
Das Vermittelungsamt der Gemeinden, Militärbehörden und Universitäterektorate richtet
sich nach den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
Für den Kläger besteht keine Verbindlichkeit zur Anrufung eines der vorbezeichneten
Vermittelungsämter, und der zu Belangende unterliegt im Falle des Nichterscheinens weder
einer Strafe noch dem Kostenersatze.
Die Gemeindebediensteten, Militärbehörden und Universitätsrektorate handeln bei Aus-
übung des Vermittelungsamts als öffentliche Behörden.
Ist ein Vergleich oder eine sonstige auf den Rechtsstreit bezügliche Uebereinkunft vor
einem der vorbezeichneten Vermittelungsämter zu Stande gekommen, so ist darüber eine von
den Betheiligten zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen.
Durch solche Urkunden werden in den Fällen, in welchen das Gesetz Notariatsurkunden
verlangt, diese nicht ersetzt.
Zustellungen an Militärpersonen.
Art. 13 (20).
Bei Zustellungen an Militärpersonen und bei Ladungen von Militärpersonen als
Zeugen oder Sachverständige findet auch in den Angelegenheiten, für welche die Landesgesetze
maßgebend sind, eine Mitwirkung der Militärbehörden nur soweit statt, als eine solche in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgeschrieben ist.
Soweit hienach eine Mitwirkung der Militärbehörden einzutreten hat, ist für Zu-
stellungen die Bestimmung des § 172 der Civilprozeßordnung, für Ladungen von Militär-
personen als Zeugen oder Sachverständige die Bestimmung des § 378 der Civilprozeß#e
ordnung maßgebend.