Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 33. 405 
Ist die Haftungsverbindlichkeit mehrerer Gemeinden begründet, so müssen dieselben ge— 
meinsam belangt werden. 
Hinsichtlich des Vollzugs der gegen die Beklagten ergehenden Urtheile verbleibt es bei 
den Bestimmungen der Gesetze vom 12. März 1850 und vom 4. Mai 1851. Der ob— 
siegende Kläger hat den Vollzug bei der zuständigen Behörde unter Vorlage einer vollstreck— 
baren Ausfertigung des Urtheils zu beantragen. 
Vermittelungsamt. 
Art. 12 (11). 
Das Vermittelungsamt der Gemeinden, Militärbehörden und Universitäterektorate richtet 
sich nach den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
Für den Kläger besteht keine Verbindlichkeit zur Anrufung eines der vorbezeichneten 
Vermittelungsämter, und der zu Belangende unterliegt im Falle des Nichterscheinens weder 
einer Strafe noch dem Kostenersatze. 
Die Gemeindebediensteten, Militärbehörden und Universitätsrektorate handeln bei Aus- 
übung des Vermittelungsamts als öffentliche Behörden. 
Ist ein Vergleich oder eine sonstige auf den Rechtsstreit bezügliche Uebereinkunft vor 
einem der vorbezeichneten Vermittelungsämter zu Stande gekommen, so ist darüber eine von 
den Betheiligten zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen. 
Durch solche Urkunden werden in den Fällen, in welchen das Gesetz Notariatsurkunden 
verlangt, diese nicht ersetzt. 
Zustellungen an Militärpersonen. 
Art. 13 (20). 
Bei Zustellungen an Militärpersonen und bei Ladungen von Militärpersonen als 
Zeugen oder Sachverständige findet auch in den Angelegenheiten, für welche die Landesgesetze 
maßgebend sind, eine Mitwirkung der Militärbehörden nur soweit statt, als eine solche in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgeschrieben ist. 
Soweit hienach eine Mitwirkung der Militärbehörden einzutreten hat, ist für Zu- 
stellungen die Bestimmung des § 172 der Civilprozeßordnung, für Ladungen von Militär- 
personen als Zeugen oder Sachverständige die Bestimmung des § 378 der Civilprozeß#e 
ordnung maßgebend.
	        
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