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Art. 21 150.
Gegen die Feststellung der Entschädigungssumme durch die Distriktsverwaltungsbehörde
steht sowohl den Abtretungepflichtigen als auch dem Abtretungsberechtigten innerhalb einer
von Bekanntgabe der festgestellten Beträge an laufenden Aueschlußfrist von einem Monate
die Betretung des Rechtswegs behufs richterlicher Entscheidung über den Betrag der zu
leistenden Entschädigung offen.
Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke das abzutretende
Grundstück liegt.
Auf Verlangen einer Partei ist eine neue Schätzung vorzunehmen. Die Schätzleute,
welche den Abtretungsgegenstand im Verfahren vor der Distriktsverwaltungsbehörde geschätzt
haben, dürfen ohne Zustimmung der Parteien nicht als Sachverständige ernannt werden.
Art 22 (51).
Nach Feststellung der Entschädigungssumme durch die Distriktsverwaltungsbehörde ist
der Abtretungsberechtigte ohne Rücksicht darauf, ob die Frist zur Betretung des Rechtswegs
noch läuft oder derselbe betreten wurde, befugt, gegen Erlage der festgestellten Entschädi-
gungssumme und des Betrags der dem Abtretungspflichtigen erwachsenen Kosten die Ein-
weisung in den Besitz der Abtretungsgegenstände durch die Distriktsverwaltungsbehörde zu
erwirken und sodann über dieselben nach Maßgabe der Zweckbestimmung frei zu verfügen,
insoweit dies nicht auf Antrag des Abtretungspflichtigen nach Anordnung des angerufenen
Gerichts von vorheriger Sicherheitsleistung für den Fall der Erhöhung der Entschädigungs-
summe durch richterliches Urtheil abhängig gemacht wird. Ist der Abtretungsberechtigte der
Staat, so kann an Stelle der Einweisung in den Besitz die sofortige Zwangsabtretung er-
wirkt werden; zu einer Sicherheitsleistung ist der Staat nicht verpflichtet.
Art. 23 (52).
Die Kosten des nach Art. XIII bis XVII des Gesetzes vom 17. November 1837 und
nach vorstehenden Art. 16 bis 22 stattfindenden Administrativverfahrens sowie die Vergütung
der den Betheiligten hiedurch verursachten nothwendigen Auslagen fallen dem Abtretungs-
berechtigten zur Last. Das Administratioverfahren ist gebührenfrei.
Ueber Tragung der durch die anhängig gemachten Prozesse erwachsenden Kosten haben
die Gerichte nach Maßgabe der Bestimmungen der Civilprozesordnung zu entscheiden.
Art. 24 (53).
An der Entschädigungssumme stehen den Betheiligten, deren Rechte nach Art. XI des
Gesetzes vom 17. November 1837 auf die Entschädigungssumme übergegangen sind, dieselben