Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

408 
Art. 21 150. 
Gegen die Feststellung der Entschädigungssumme durch die Distriktsverwaltungsbehörde 
steht sowohl den Abtretungepflichtigen als auch dem Abtretungsberechtigten innerhalb einer 
von Bekanntgabe der festgestellten Beträge an laufenden Aueschlußfrist von einem Monate 
die Betretung des Rechtswegs behufs richterlicher Entscheidung über den Betrag der zu 
leistenden Entschädigung offen. 
Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke das abzutretende 
Grundstück liegt. 
Auf Verlangen einer Partei ist eine neue Schätzung vorzunehmen. Die Schätzleute, 
welche den Abtretungsgegenstand im Verfahren vor der Distriktsverwaltungsbehörde geschätzt 
haben, dürfen ohne Zustimmung der Parteien nicht als Sachverständige ernannt werden. 
Art 22 (51). 
Nach Feststellung der Entschädigungssumme durch die Distriktsverwaltungsbehörde ist 
der Abtretungsberechtigte ohne Rücksicht darauf, ob die Frist zur Betretung des Rechtswegs 
noch läuft oder derselbe betreten wurde, befugt, gegen Erlage der festgestellten Entschädi- 
gungssumme und des Betrags der dem Abtretungspflichtigen erwachsenen Kosten die Ein- 
weisung in den Besitz der Abtretungsgegenstände durch die Distriktsverwaltungsbehörde zu 
erwirken und sodann über dieselben nach Maßgabe der Zweckbestimmung frei zu verfügen, 
insoweit dies nicht auf Antrag des Abtretungspflichtigen nach Anordnung des angerufenen 
Gerichts von vorheriger Sicherheitsleistung für den Fall der Erhöhung der Entschädigungs- 
summe durch richterliches Urtheil abhängig gemacht wird. Ist der Abtretungsberechtigte der 
Staat, so kann an Stelle der Einweisung in den Besitz die sofortige Zwangsabtretung er- 
wirkt werden; zu einer Sicherheitsleistung ist der Staat nicht verpflichtet. 
Art. 23 (52). 
Die Kosten des nach Art. XIII bis XVII des Gesetzes vom 17. November 1837 und 
nach vorstehenden Art. 16 bis 22 stattfindenden Administrativverfahrens sowie die Vergütung 
der den Betheiligten hiedurch verursachten nothwendigen Auslagen fallen dem Abtretungs- 
berechtigten zur Last. Das Administratioverfahren ist gebührenfrei. 
Ueber Tragung der durch die anhängig gemachten Prozesse erwachsenden Kosten haben 
die Gerichte nach Maßgabe der Bestimmungen der Civilprozesordnung zu entscheiden. 
Art. 24 (53). 
An der Entschädigungssumme stehen den Betheiligten, deren Rechte nach Art. XI des 
Gesetzes vom 17. November 1837 auf die Entschädigungssumme übergegangen sind, dieselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.