Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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3. 100 Gramm entfettete Verbandwatte, 
4. 1 Paket mit 12 Kugeln reiner Watte von Hühnereigröße in Pergamentpapier, 
5. 1 Paket Jodoformgazebinde ebenfalls in Pergamentpapier und- mit den obenge- 
nannten Kugeln reiner Watte zusammen in einer Blechbüchse verpackt, 
6. ein kleines blaues Tropfglas mit 2 procentiger Höllensteinlösung. 
Diese Arzneimittel haben die Hebammen aus den Apotheken zu beziehen. 
Die genannten Arzneimittel dürfen auch nur nach Maßgabe des im Unterricht Ge- 
lehrten zur Anwendung kommen, d. h. hauptsächlich bei geburtshilflichen Verrichtungen. 
Die Abgabe und Anwendung anderer Arzneimittel, insbesondere des Mutterkorns und 
seiner Präparate, ist den Hebammen ohne ärztliche Anordnung verboten. 
Unter keinen Umständen dürfen die Hebammen sich mit der Behandlung von Krank- 
heiten überhaupt und von weiblichen Geschlechtskrankheiten insbesondere befassen und daher 
auch Mutterringe weder einlegen, noch ohne ärztliche Anordnung entfernen. 
Wohl aber sollen die Hebammen bei allen Erscheinungen, die sie als regelwidrig im 
Unterrichte kennen gelernt haben, die um Rath fragenden Frauen an den Arzt weisen, 
z. B. unter Anderem auch bei Blutungen, welche nach dem Verschwinden der Periode im 
Alter auftreten, wegen der Möglichkeit bösartiger Erkrankungen. 
8§8. 1. Die Hebammen haben solche Beschäftigungen zu meiden, durch welche die St e- 
Tüchtigkeit zur Ausübung ihres Berufes beeinträchtigt wird. Berufs- 
2. Denselben ist untersagt, die Dienste einer Leichenfrau oder Seelnonne zu ver- tũchtigte it. 
sehen. Es ist ihnen ferner verboten, bei ansteckenden Krankheiten, insbesondere 
bei Diphtherie, Rothlauf, Scharlach, Augenentzündungen der Neugeborenen 
und allen Wundkrankheiten Wärterinnendienste zu leisten; sind sie aber mit 
derart Erkrankten in Berührung gekommen, so haben sie nach § 36 ihre 
Kleider und Geräthschaften sofort zu desinfiziren. 
3. Sie sollen sich aus ihrem Bezirke so selten als möglich und, insoferne sie 
Gemeinde-Hebammen sind, über Nacht nur mit Erlanbniß des Bezirkgsarztes 
oder des Bürgermeisters entfernen. 
4. Stets sollen sie Vorkehr treffen, daß sie, im Falle man ihrer bedarf, jederzeit 
sogleich gefunden werden können. 
5. Ihre Geräthschaften sollen stets auf das Sauberste gehalten und nebst den 
Arzneivorräthen allezeit zweckmäßig zusammengestellt zum sofortigen Gebrauche 
bereit stehen; sie müssen daher sofort nach dem Gebrauche wieder in die vor- 
schriftsmäßige Ordnung gebracht werden. 
6. Keine Hebamme darf ohne Erlaubniß der Distrikts-Polizeibehörde eine Schwangere 
zur Niederkunft bei sich aufnehmen.
	        
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