Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8 2. 
Der Unterstützungsverein bildet sich aus den Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen 
Militär-Beamten des Friedensstandes des Kgl. Bayer. Heeres, sowie aus den oberen Civil— 
beamten der bayerischen Militärverwaltung. 
83. 
Der Unterstützungsverein steht unter der Oberaufsicht des Kriegsministeriums. 
8 4. 
Dem Unterstützungsvereine stehen Korporationsrechte zu. 
§ 5. 
Die im § 2 aufgeführten, vom 1. Februar 1899 ab zur Anstellung gelangenden 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten erwerben die Mitgliedschaft des Unter- 
stützungsvereins mit der Anstellung. 
Dem Verwaltungsrathe ist die Prüfung des Rechts zur Mitgliedschaft, die Anerkennung 
desselben durch Ausstellung der Mitgliedschaftsurkunde und gegebenen Falls die Zurückweisung 
auf Grund der Satzungen vorbehalten. 1 
Die Einweisung der zu zahlenden satzungsgemäßen Beiträge erfolgt nach Maßgabe der 
hiefür jeweils bestehenden besonderen Anordnungen. 
§ 6. 
Jene Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten, welche in der Zeit vom 
1. Juli 1887 bis 1. Februar 1899 zur ersten Anstellung gelangt sind, sind berechtigt, 
die Mitgliedschaft des Unterstützungsvereins zu erwerben, soferne sie entweder noch im aktiven 
Dienste stehen oder mit Pension beziehungsweise Wartegeld ausgeschieden sind. 
Auf Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Beamte, welche in der vorgenannten Zeit 
angestellt worden, jedoch in der im § 13 Abs. 1 und 2 erwähnten Weise ausgeschieden 
oder des Rechts auf den Bezug der Pension verlustig gegangen sind, finden die dort gegebenen 
Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Die bezüglichen Erklärungen der noch im aktiven Dienste stehenden Offiziere, Sanitäts- 
offiziere und oberen Beamten haben bei der unmittelbar vorgesetzten Behörde zu erfolgen 
und werden von dieser dem Verwaltungsrathe mitgetheilt. 
Die Erklärungen aller übrigen Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten sind 
unmittelbar an den Verwaltungsrath zu richten. 
Die Erklärungen müssen innerhalb eines Jahres vom 1. Februar 1899 an erfolgt sein.
	        
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