Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Anzeigepflicht. 
Monats- 
tabellen über 
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oder des Bezirksarztes einholen, in welcher Weise sie sich selbst sowie die ihrer Pflege an- 
vertrauten Personen vor Uebertragung von Ansteckungsstoffen zu schützen vermögen. 
Bei örtlichen ansteckenden Krankheiten der Pfleglinge, besonders bei solchen der Ge- 
schlechtstheile, sollen sie vor der Untersuchung die Hände und Instrumente gut einfetten, 
nach der Untersuchung aber jedenfalls eine gründliche Reinigung der beschmutzten Hände 
und Geräthschaften unter Anwendung von 1 procentiger Lysollösung vornehmen. 
Die gleiche Reinigung hat auch Platz zu greifen, wenn es sich um ansteckende Allge- 
mein-Krankheiten handelt, wobei außerdem die weiteren vom Bezirksarzte oder dem behan- 
delnden Arzte angeordneten Schutzmaßregeln nicht außer acht gelassen werden dürfen. 
(Gründliche Reinigung des Körpers mit Seife, womöglich im Bade; Desinfektion und 
frische Bekleidung). 
Leidet die Hebamme selbst an ansteckenden Uebeln, z. B. an eiternden Wunden, Ge- 
schwüren an den Händen, Krätze u. s. w., so hat sie sich bis zu der durch den Bezirksarzt 
festgestellten Heilung der Ausübung ihres Berufes zu enthalten. 
Befindet sich eine derartig erkrankte Person in der Wohnung der Hebamme, so muß 
sie auch in diesem Falle sofort Verhaltungsmaßregeln von dem zuständigen Bezirksarzte 
einholen. 
Auch die Untersuchung Schwangerer, wie die Pflege anderer Wöchnerinnen, sind 
durchaus unzulässig, falls die Hebamme mit irgendwelchen ansteckenden Erkrankungen in 
Berührung gekommen ist. 
Auch bei Krankheiten der Neugeborenen hat die Hebamme auf zeitige Berufung des 
Arztes zu dringen, insbesondere bei den ersten Zeichen einer Augenentzündung die Ange- 
hörigen sowohl auf die Gefahr der Erblindung des Kindes, als auch auf die Möglichkeit 
einer Ansteckung der ersteren aufmerksam zu machen. 
VI. 
Von dem Verhalten der Hebamme den Behörden gegenüber. 
§ 37. Die Verpflichtung der Hebamme zur Anzeige von Entbindungen bei dem 
Standesamte und zur Anzeige von dem Ausbruche einer ansteckenden Krankheit bemißt sich 
nach den hiefür geltenden Bestimmungen. 
Hat die Hebamme Zweifel über das Geschlecht des Kindes, so soll sie vor der 
Anzeige der Geburt für die Zuziehung eines Arztes Sorge tragen. 
§ 38. Dem Bezirksarzte, unter dessen Aufsicht die Hebamme steht, hat dieselbe in 
vorgekommene den ersten fünf Tagen eines jeden Monats eine tabellarische Uebersicht über die im vorher- 
Geburten. 
gehenden Monate vorgekommenen Geburten, bei welchen sie Hilfe geleistet hat, nach dem 
in Beilage abgedruckten Formulare vorzulegen bezw. Fehlanzeige zu erstatten.
	        
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