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2. zum stellvertretenden Mitgliede des künstlerischen Sachverständigen-Vereins für
Bayern au Stelle des verstorbenen stellvertretenden Mitglieds, des Kunsthändlers
Sigmund Soldan in Nürnberg, der Kunsthändler Jakob Littauer in München
berufen.
München, den 20. Juni 1899.
Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Ceanrad. Dr. v. Cfandmann.
Nr. 11747.
Bekanntmachung, das fürstlich Oettingen-Wallerstein'sche Hausgesetz betreffend.
fl. Staatsministerien der Justiz und des Innern.
Zufolge Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen
Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, wird nachstehend die von
den Stammezsgenossen des fürstlichen Hauses Oettingen-Wallerstein vereinbarte Er-
neuerung des Sekundogeniturvertrages vom 23. Juni 1836 gemäß § 9 der IV. Beilage zur
Verfassungsurkunde mit der Maßgabe zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die durch § 10
der angeführten IV. Verfassungsbeilage begründete Zuständigkeit der Gerichte und des k. Staats-
ministeriums der Justiz in standesherrlichen Vormundschaftssachen ausdrücklich gewahrt und
vorbehalten werde.
München, den 20. Juni 1899.
Arhr. v. Feilihsch. Dr. Frhr. v. Leourod.
Abdruck.
Ernenerung des Sekundogenitur-Vertrages
vom 25. Juni 1836 (Regierungsblatt für Bayern 1850 S. 51 ff.).
Der Sekundogeniturvertrag vom 23. Juni 1836 hat für den Fall, daß der derzeitige
Inhaber des Sekundogeniturfideicommisses als einziger männlicher Repräsentant der Linie
Seiner Durchlaucht des Fürsten Karl zu Oettingen-Wallerstein, nämlich Seine
Durchlaucht Fürst Moritz zu Oettingen-Wallerstein männliche Descendenz hinterlassen
sollte, nach wie vor Maß zu geben und bleibt unverändert in Kraft und Wirksamkeit.
Für den Fall jedoch, daß Seine Durchlaucht der Fürst Moritz zu Oettingen.
Wallerstein ohne sruccessionsfähige männliche Nachkommenschaft versterben sollte, haben wir,
die unterzeichneten Stammesgenossen des fürstlichen Hauses Oettingen-Wallerstein
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