Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Gesetz 
über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt. 
Titel I. 
Von der Heimat. 
Art. 1. (1). 
Jeder Angehörige des bayerischen Staats hat seine ursprüngliche Heimat in jener poli- 
tischen Gemeinde, in welcher seine Eltern heimatberechtigt sind oder zuletzt heimatberechtigt waren. 
Bei ehelichen Kindern entscheidet die Heimat des Vaters, bei anßerehelichen die 
Heimat der Mutter. 
Den ehelichen Kindern werden die Kinder gleichgeachtet, welche nach dem bürger 
lichen Rechte die rechtliche Stellung von ehelichen Kindern haben. 
Art. 2. (2). 
Definitiv angestellte Beamte und Diener des Staats, der Kirche, der Gemeinde, 
einer öffentlichen Korporation oder Stiftung erwerben die Heimat in der Gemeinde ihrer 
Anstellung, Schullehrer in der Gemeinde des Schulsitzes, Offiziere, Aerzte im Offiziers- 
range und obere Beamte der Militärverwaltung in der Gemeinde ihrer Garnison oder 
ihres Amtssitzes. 
Zu den definitiv angestellten Beamten des Staats zählen auch die Notare. 
Ist die Gemeinde der Anstellung, der Garnison oder des Amtssitzes nicht in Bayern 
gelegen, so behalten diejenigen Angestellten, welche eine Heimat bereits besitzen, diese bei und 
erwerben solche Angestellte, welche eine Heimat noch nicht besitzen, dieselbe in derzjenigen 
Gemeinde, in welcher die nächsthöhere, in Bayern befindliche Dienstbehörde des Angestellten 
ihren Sitz hat. Ist ersteren Falls die Heimat des Angestellten noch seine ursprüngliche Heimat, 
fo erwirbt er dieselbe durch die im Sinne des Abs. 1 erfolgte Anstellung als selbständige Heimat. 
Art. 3. (3). 
Männer, welche zur Zeit des Abschlusses einer bürgerlich giltigen Ehe noch ihre 
ursprüngliche Heimat besitzen, erwerben durch die Eheschließung jene Heimat als selbständige Oeimat. 
Frauenspersonen erwerben durch Schließung einer giltigen Ehe die Heimat des Mannes. 
Art. 4. (4). 
Die Ehefrau folgt der Heimat des Mannes, dessen letzte Heimat sie auch als 
Wittwe behält. 
Einer geschiedenen Frau bleibt die Heimat, welche der Mann zur Zeit der Scheidung 
hatte. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach § 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
wird der Scheidung gleichgeachtet.
	        
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