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Gesetz
über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
Titel I.
Von der Heimat.
Art. 1. (1).
Jeder Angehörige des bayerischen Staats hat seine ursprüngliche Heimat in jener poli-
tischen Gemeinde, in welcher seine Eltern heimatberechtigt sind oder zuletzt heimatberechtigt waren.
Bei ehelichen Kindern entscheidet die Heimat des Vaters, bei anßerehelichen die
Heimat der Mutter.
Den ehelichen Kindern werden die Kinder gleichgeachtet, welche nach dem bürger
lichen Rechte die rechtliche Stellung von ehelichen Kindern haben.
Art. 2. (2).
Definitiv angestellte Beamte und Diener des Staats, der Kirche, der Gemeinde,
einer öffentlichen Korporation oder Stiftung erwerben die Heimat in der Gemeinde ihrer
Anstellung, Schullehrer in der Gemeinde des Schulsitzes, Offiziere, Aerzte im Offiziers-
range und obere Beamte der Militärverwaltung in der Gemeinde ihrer Garnison oder
ihres Amtssitzes.
Zu den definitiv angestellten Beamten des Staats zählen auch die Notare.
Ist die Gemeinde der Anstellung, der Garnison oder des Amtssitzes nicht in Bayern
gelegen, so behalten diejenigen Angestellten, welche eine Heimat bereits besitzen, diese bei und
erwerben solche Angestellte, welche eine Heimat noch nicht besitzen, dieselbe in derzjenigen
Gemeinde, in welcher die nächsthöhere, in Bayern befindliche Dienstbehörde des Angestellten
ihren Sitz hat. Ist ersteren Falls die Heimat des Angestellten noch seine ursprüngliche Heimat,
fo erwirbt er dieselbe durch die im Sinne des Abs. 1 erfolgte Anstellung als selbständige Heimat.
Art. 3. (3).
Männer, welche zur Zeit des Abschlusses einer bürgerlich giltigen Ehe noch ihre
ursprüngliche Heimat besitzen, erwerben durch die Eheschließung jene Heimat als selbständige Oeimat.
Frauenspersonen erwerben durch Schließung einer giltigen Ehe die Heimat des Mannes.
Art. 4. (4).
Die Ehefrau folgt der Heimat des Mannes, dessen letzte Heimat sie auch als
Wittwe behält.
Einer geschiedenen Frau bleibt die Heimat, welche der Mann zur Zeit der Scheidung
hatte. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach § 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wird der Scheidung gleichgeachtet.