Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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X.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Gumperda  bei  Kahla:  fLateinlose  Abtheilung
der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
des  Professors  Dr.  Siegfried
Schaffner.

XI.  Herzogthum  Anhalt.

Ballenstedt:  Progymnasiale  Abtheilung  (Privat-Progymnasium
  und  Real-Abtheilung
  des  Privat-Instituts  des
Professors  Dr.  Otto  Wolterstorff.

XII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Keilhau:  #  Erziehungs-Anstalt  des  Professors
Dr.  Johannes  Barop.

XIII.  Fürstenthum  Waldeck.

 

XIV.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule
  (Handels-Akademie)  unter
Leitung  des  Dr.  Friedrich  Claußen.

XV.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.,
Lübeck:  #Privat-Realschule  des  Dr.  G.  A.
Reimann.
XVI.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  fPrivat-Realschule  von  C.  W.  Debbe.

XVII.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

Hamburg:  Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber,
+Stiftungsschule  von  1815  unter
Leitung  des  Dr.  Oskar  Dränert,
+Schule  des  Dr.  A.  Wichard  Lange,
oSchule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff,
1  Realschule  der  Talmud-Tora  unter
Leitung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,

Pyrmont:  Pädagogium  des  Dr  Hermann  Karl
Gotthilf  Caspari  (Progymnasial-Abtheilung
  und  #Realschul-Abtheilung
  mit  kaufmännischem  Rechnen
  und  Unterricht  in  der  Buchführung).

  1)

1  Realschule  des  unter  Leitung  des
Direktors  D.  theol.  J.  Wichern
und  des  wissenschaftlichen  Lehrers
Karl  Harald  von  Dameck  stehenden
Paulinums,  Pensionat  des  Rauhen
Hauses.

 

 

Lehranstalten  im  Auslande.

Constantinopel:  1#  Realschule  der  deutschen  und  schweizer  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Dr.  Hans
Karl  Schwatlo.-)

Berlin,  den  27.  Juni  1899.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Woedtke.

 

1)  Mit  rückwirken  der  Kraft  bis  zum  Michaelistermin  1898.

2)  Mit  rückwirken  der  Kraft  für  die  im  Juni  1898  abgehaltene  Reifeprüfung.
rechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Ostertermin  1901  einschließlich  Geltung.
fähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen
Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung  von  Aufsichtswegen  genehmigt  ist.
Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Theilen  derselben  sind  unstatthaft.-Die

  Verleihung  der  Be-Die
  Anstalt  darf  Be-