c) 10 Doppelwaisen der I. Klasse mit 9 Antheilen,
10 Doppelwaisen der II. Klasse mit 6 Antheilen,
10 Doppelwaisen der III. Klasse mit 3 Antheilen,
d) 10 nicht verehelichte, doppeltverwaiste Töchter über 18 Jahren mit 15 Antheilen
angesetzt werden.
Mit der Summe der hienach sich ergebenden Antheile wird die zur Vertheilung dis-
ponible Rate der Vereinsmittel dividirt.
Der hieraus hervorgehende Quotient ist ein Kopftheil.
§ 20.
Vom 1. Februar 1899 an ist die Größe eines solchen Kopftheils vorläufig auf
den Betrag von jährlich 120 J4 bestimmt. Eine Erhöhung dieses Betrages kann nur auf
dem in § 31 für jede Aenderung der Satzungen vorgeschriebenen Wege eintreten.
Zur Verwendung auf die laufenden Unterstützungen sind die Einnahmen an den jähr-
lichen Beiträgen der Mitglieder und die Kapitalszinsen bestimmt; das Stammkapital, sowie
zur Erhöhung desselben angefallene Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse u. dgl. dürfen
nicht angegriffen werden.
§ 21
Die Wittwen der Vereinsmitglieder der I. Klasse erhalten 3 Kopftheile,
jene der II. Klasse erhalten 2 Kopftheile,
jene der III. Klasse erhalten 1 Kopftheil
als jährliche Unterstützung.
§ 22.
Von den hinterbliebenen Kindern erhalten unbeschadet der Bestimmung in § 17 letzter
Satz, bis zum vollendeten 20. Lebensjahre oder bis zur früheren Versorgung
eine einfache Waise ½,
eine Doppelwaise 3/10
des Unterstützungsbetrages der Mutter.
Die jährliche Präbende der doppeltverwaisten Töchter über 18 Lebensjahren ist vor-
läufig auf 180 M bestimmt.
Eine Erhöhung dieses Betrages kann nur auf dem in § 31 für jede Aenderung der
Satzungen vorgeschriebenen Wege eintreten.
Präbendirten, welche sich verehelichen oder in einem Kloster lebenslängliche Gelübde ab-
legen, kann auf Anmelden eine vom Verwaltungsrathe zu bestimmende Abfertigung verab-
folgt werden, welche bis zum fünffachen Betrag der Jahrespräbende bemessen werden kann.
§ 23.
Der Unterhaltsbeitrag der Kinder verbleibt denselben, auch wenn die Wittwe sich
wiederverehelicht und erstere dabei eingekindschaftet werden.