Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

c) 10 Doppelwaisen der I. Klasse mit 9 Antheilen, 
10 Doppelwaisen der II. Klasse mit 6 Antheilen, 
10 Doppelwaisen der III. Klasse mit 3 Antheilen, 
d) 10 nicht verehelichte, doppeltverwaiste Töchter über 18 Jahren mit 15 Antheilen 
angesetzt werden. 
Mit der Summe der hienach sich ergebenden Antheile wird die zur Vertheilung dis- 
ponible Rate der Vereinsmittel dividirt. 
Der hieraus hervorgehende Quotient ist ein Kopftheil. 
§ 20. 
Vom 1. Februar 1899 an ist die Größe eines solchen Kopftheils vorläufig auf 
den Betrag von jährlich 120 J4 bestimmt. Eine Erhöhung dieses Betrages kann nur auf 
dem in § 31 für jede Aenderung der Satzungen vorgeschriebenen Wege eintreten. 
Zur Verwendung auf die laufenden Unterstützungen sind die Einnahmen an den jähr- 
lichen Beiträgen der Mitglieder und die Kapitalszinsen bestimmt; das Stammkapital, sowie 
zur Erhöhung desselben angefallene Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse u. dgl. dürfen 
nicht angegriffen werden. 
§ 21 
Die Wittwen der Vereinsmitglieder der I. Klasse erhalten 3 Kopftheile, 
jene der II. Klasse erhalten 2 Kopftheile, 
jene der III. Klasse erhalten 1 Kopftheil 
als jährliche Unterstützung. 
§ 22. 
Von den hinterbliebenen Kindern erhalten unbeschadet der Bestimmung in § 17 letzter 
Satz, bis zum vollendeten 20. Lebensjahre oder bis zur früheren Versorgung 
eine einfache Waise ½, 
eine Doppelwaise 3/10 
des Unterstützungsbetrages der Mutter. 
Die jährliche Präbende der doppeltverwaisten Töchter über 18 Lebensjahren ist vor- 
läufig auf 180 M bestimmt. 
Eine Erhöhung dieses Betrages kann nur auf dem in § 31 für jede Aenderung der 
Satzungen vorgeschriebenen Wege eintreten. 
Präbendirten, welche sich verehelichen oder in einem Kloster lebenslängliche Gelübde ab- 
legen, kann auf Anmelden eine vom Verwaltungsrathe zu bestimmende Abfertigung verab- 
folgt werden, welche bis zum fünffachen Betrag der Jahrespräbende bemessen werden kann. 
§ 23. 
Der Unterhaltsbeitrag der Kinder verbleibt denselben, auch wenn die Wittwe sich 
wiederverehelicht und erstere dabei eingekindschaftet werden.
	        
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