Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 38. (44). 
Wer sich in einer fremden Gemeinde aufhält, hat binnen 8 Tagen nach der Ankunft 
hievon der Ortspolizeibehörde, in München der k. Polizeidirektion, nach Maßgabe der ober- 
polizeilichen oder ortspolizeilichen Vorschriften Anzeige zu erstatten. 
Nichtbeachtung dieser Vorschrift, welche auf die in Art 42 bezeichneten Personen keine 
Anwendung findet, wird an Geld bis zu achtzehn Mark bestraft. 
Ueber die erfolgte Anzeige hat die Ortspolizeibehörde gebührenfreie Bescheinigung zu 
ertheilen, welche den zur Leistung von Krankenkassabeiträgen gesetzlich verpflichteten Personen 
erst dann behändigt werden soll, wenn sie die erstmalige Bezahlung des treffenden Beitrages 
nachgewiesen haben. 
Die k. Polizeidirektion München ist verpflichtet, von den nach Abs. 1 ihr erstatteten 
Anzeigen wenigstens einmal wöchentlich dem Magistrate vollständige Mittheilung zu machen. 
Art. 39 (45). 
Unter Vorbehalt der Vorschrift des Art. 21 kann durch die zuständige Polizeibehörde 
der Aufenthalt in einer fremden Gemeinde nach Maßgabe folgender Bestimmungen ver- 
boten werden: 
1. Personen, welche nicht binnen 4 Wochen nach ergangener Aufforderung genügen- 
den Nachweis über ihre Heimatberechtigung liefern, kann der Aufenthalt für so 
lange untersagt werden, als jener Nachweis nicht geliefert wird. 
Personen, welche von der Gemeinde Armennnterstützung beanspruchen oder er- 
halten, können auf Antrag der Gemeindeverwaltung für die Dauer von drei 
Jahren aus der Gemeinde weggewiesen werden, wenn sie nicht während der zwei 
unmittelbar vorhergehenden Jahre in der Gemeinde Abgaben für Armenzwecke 
bezahlt oder Gemeindedienste geleistet haben und wenn seit dem Tage, an welchem 
sie zuletzt Armenunterstützung beansprucht oder erhalten haben, noch nicht volle 
6 Mgonate verflossen sind. 
Will die ausgewiesene Person vor Ablauf von 3 Jahren ihren Aufenthalt 
wieder in der Gemeinde nehmen, so hat sie den Besitz zureichender Unterhalts- 
mittel darzuthun. 
Die gesetzliche Verbindlichkeit der Aufenthaltsgemeinde, in Krankheitsfällen 
oder in sonstigen Fällen dringender Noth die unentbehrliche Hilfe zu leisten, wird 
durch gegenwärtige Bestimmung nicht aufgehoben. 
Z. Personen, welche mit ihren der Aufenthaltsgemeinde schuldigen Abgaben länger 
als ein Jahr, vom Verfalltermine an gerechnet, im Rückstande bleiben, können 
auf Antrag der Gemeindeverwaltung ausgewiesen werden, sind jedoch nach er 
folgter Zahlung des schuldigen Betrages zur Rückkehr befugt. 
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