Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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An Kindesstatt angenommene oder angeheirathete Kinder können zum Bezuge einer 
Unterstützung nicht gelangen, wenn sie hiezu nicht durch ihren leiblichen Vater befähigt sind. 
8 25. 
Die Kinder eines verstorbenen Vereinsmitgliedes, welche eine Stiefmutter haben, sind 
als Doppel-Waisen zu behandeln. 
8 26. 
Die Unterstützungsbeträge beginnen mit dem Ablaufe desjenigen Monats, für welchen noch 
das Gehalt oder die Pension des verstorbenen Ehegatten oder Vaters, beziehungsweise der ver— 
storbenen Mutter bezogen wurde und für diejenigen Bezugsberechtigten, deren Gatte oder Vater 
nicht im Genusse eines Gehaltes oder einer Pension stand, mit dem Ersten des auf den Todes- 
tag des Gatten oder Vaters, beziehungsweise der verstorbenen Mutter folgenden Kalendermonats. 
Sie erlöschen mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem die Berechtigung aufhört. 
II. Abschnitt. 
Verwaltung. 
§ 27. 
An der Spitze des Unterstützungsvereins steht ein Verwaltungsrath, welcher in München 
seinen Sitz hat. 
Derselbe besteht aus: 
1. einem Vorstande, 
2. einem stellvertretenden Vorstande, 
welche beide von Seiner Majestät dem Könige aus der Zahl der in München 
wohnenden Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten bestimmt werden und 
nicht nothwendig Mitglieder des Vereins sein müssen, 
3. aus 8 in München wohnenden Mitgliedern des Vereins, welche von der Ge- 
neralversammlung durch absolute Stimmenmehrheit gewählt werden. 
§ 28. 
In gleicher Weise werden 8 Ersatzmänner gewählt, welche nach der Reihenfolge der 
Wahl einzutreten haben. 
§ 29. 
Der Verwaltungsrath hat die Leitung und Geschäftsbehandlung der Vereinsangelegen- 
heiten unentgeltlich zu besorgen. 
Er faßt seine Beschlüsse auf dem Wege kollegialer Berathung, bei welcher außer dem Vorstande 
oder seinem Stellvertreter wenigstens 6 Mitglieder des Verwaltungsraths anwesend sein müssen. 
Wenn wegen Verhinderung einzelner Mitglieder des Verwaltungsraths die zur Beschluß- 
fassung erforderliche Anzahl nicht bereit steht, ist die nöthige Anzahl von Ersatzmännern nach 
der Reihenfolge ihrer Wahl zu den Berathungen einzuladen.
	        
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