Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 40. 499 
Er ist berechtigt, arbeitsfähige Personen, welche ungeachtet ernstlicher Bemühung keinen 
Erwerb finden, durch Ermittlung oder Anweisung von Arbeit zu unterstützen. 
Unter seiner Leitung und Aufsicht stehen die Armenhäuser und sonstigen unmittelbar 
aus der Armenkasse unterhaltenen Anstalten. 
Artikel 30. (30). 
Der Armenpflegschaftsrath kann denjenigen Personen, welche seinen allgemeinen oder 
besonderen Anordnungen in Bezug auf die Ermittlung ihrer Hilfsbedürftigkeit, auf die Ver- 
abreichung von Unterstützungen, auf Leistung der ihnen zugewiesenen Arbeit oder auf den 
Aufenthalt in einer bestimmten Armenanstalt ungerechtfertigten Ungehorsam entgegensetzen, jede 
Unterstützung versagen, so lange dieser Ungehorsam währt. 
Artikel 31. (31). 
Wird einem fremden Hilfsbedürftigen, dessen sofortige Heimweisung nicht zulässig oder 
nicht thunlich ist, Unterstützung gewährt, so hat der Armenpflegschaftsrath beziehungsweise die 
Verwaltung der hilfeleistenden Krankenanstalt an den Armenpflegschaftsrath der ersatzpflichtigen 
Gemeinde binnen drei Tagen Nachricht abzusenden. 
Der Lauf dieser dreitägigen Frist beginnt mit dem auf den Anfang der Hilfeleistung 
folgenden Tage. In den Fällen des Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 4 ist spätestens 
fünf Tage vor Ablauf der dort festgesetzten Zeiträume die Nachricht abzusenden. 
Ist die Staatskasse ersatzpflichtig, so muß die vorgeschriebene Nachricht an die Distrikts- 
verwaltungsbehörde der Heimat des Hilfsbedürftigen, ist eine andere öffentliche Kasse ersatz- 
pflichtig, so muß sie an die gesetzlichen Vertreter dieser Kasse ergehen. Ist die Heimat 
unbekannt, so ist die Anzeige an die der unterstützenden Gemeinde vorgesetzte Verwaltungs- 
behörde zu erstatten. 
Wird die vorgeschriebene Frist versäumt, so ist ein Ersatzanspruch nur für die nach dem 
Tage der ergangenen Nachricht geleistete Hilfe zulässig. 
Die Geltendmachung der Ersatzansprüche ist Sache des Armenpflegschaftsrathes oder 
der Verwaltung der hilfeleistenden Anstalt. 
Artikel 32. (32). 
Der Armeupflegschaftsrath hat für Herstellung und Erhaltung aller zur Uebung der 
Armenpflege in der Gemeinde nothwendigen Anstalten und Einrichtungen zu sorgen. 
Bei Unternehmungen, deren Kosten nicht aus den laufenden Einnahmen der Armen- 
kasse gedeckt werden können, bei Einrichtungen, welche eine dauernde Belastung der Gemeinde 
zur Folge haben, dann bei Einführung, Erhöhung oder Regulirung von Gemeindeumlagen
	        
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