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Er ist berechtigt, arbeitsfähige Personen, welche ungeachtet ernstlicher Bemühung keinen
Erwerb finden, durch Ermittlung oder Anweisung von Arbeit zu unterstützen.
Unter seiner Leitung und Aufsicht stehen die Armenhäuser und sonstigen unmittelbar
aus der Armenkasse unterhaltenen Anstalten.
Artikel 30. (30).
Der Armenpflegschaftsrath kann denjenigen Personen, welche seinen allgemeinen oder
besonderen Anordnungen in Bezug auf die Ermittlung ihrer Hilfsbedürftigkeit, auf die Ver-
abreichung von Unterstützungen, auf Leistung der ihnen zugewiesenen Arbeit oder auf den
Aufenthalt in einer bestimmten Armenanstalt ungerechtfertigten Ungehorsam entgegensetzen, jede
Unterstützung versagen, so lange dieser Ungehorsam währt.
Artikel 31. (31).
Wird einem fremden Hilfsbedürftigen, dessen sofortige Heimweisung nicht zulässig oder
nicht thunlich ist, Unterstützung gewährt, so hat der Armenpflegschaftsrath beziehungsweise die
Verwaltung der hilfeleistenden Krankenanstalt an den Armenpflegschaftsrath der ersatzpflichtigen
Gemeinde binnen drei Tagen Nachricht abzusenden.
Der Lauf dieser dreitägigen Frist beginnt mit dem auf den Anfang der Hilfeleistung
folgenden Tage. In den Fällen des Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 4 ist spätestens
fünf Tage vor Ablauf der dort festgesetzten Zeiträume die Nachricht abzusenden.
Ist die Staatskasse ersatzpflichtig, so muß die vorgeschriebene Nachricht an die Distrikts-
verwaltungsbehörde der Heimat des Hilfsbedürftigen, ist eine andere öffentliche Kasse ersatz-
pflichtig, so muß sie an die gesetzlichen Vertreter dieser Kasse ergehen. Ist die Heimat
unbekannt, so ist die Anzeige an die der unterstützenden Gemeinde vorgesetzte Verwaltungs-
behörde zu erstatten.
Wird die vorgeschriebene Frist versäumt, so ist ein Ersatzanspruch nur für die nach dem
Tage der ergangenen Nachricht geleistete Hilfe zulässig.
Die Geltendmachung der Ersatzansprüche ist Sache des Armenpflegschaftsrathes oder
der Verwaltung der hilfeleistenden Anstalt.
Artikel 32. (32).
Der Armeupflegschaftsrath hat für Herstellung und Erhaltung aller zur Uebung der
Armenpflege in der Gemeinde nothwendigen Anstalten und Einrichtungen zu sorgen.
Bei Unternehmungen, deren Kosten nicht aus den laufenden Einnahmen der Armen-
kasse gedeckt werden können, bei Einrichtungen, welche eine dauernde Belastung der Gemeinde
zur Folge haben, dann bei Einführung, Erhöhung oder Regulirung von Gemeindeumlagen