Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M. 3. 35 
5. die Berathung und Beschlußfassung über Auflösung des Vereins und Verwendung 
des Vermögens vorbehaltlich der Bestimmung in § 14 lit. c und vorbehaltlich 
der Allerhöchsten Genehmigung Seiner Majestät des Königs. 
§ 32. 
Die Beiträge der Vereinsmitglieder, welche dem aktiven Dienststande angehören, werden 
von denjenigen Kassen erhoben, welchen die Auszahlung der Gehälter, die Beiträge der 
Pensionäre von jenen Kassen, welchen die Auszahlung der Pensionen obliegt. 
Die Ablieferung der Beiträge an die Generalmilitärkasse (Militärfondskasse) erfolgt 
in der gleichen Weise, wie es bezüglich der Leistungen zum Militär-Wittwen= und Waisen- 
Fonds und zum Unterstützungsfonds für Offiziere rc. 2c. des Friedensstandes vorgesehen ist. 
Bei dem ganzen und soweit nöthig auch bei dem theilweisen Ruhen von Pension oder 
Wartegeld hat der Beitragspflichtige selbst für die regelmäßige Einzahlung der Beiträge zu 
sorgen. (Vergl. § 11 Abs. 2). 
Im Falle eintretender Versetzung oder Wohnortsveränderung von Vereinsmitgliedern 
setzen diejenigen Kassen, welche die Einhebung der Vereinsbeiträge bisher zu besorgen hatten, 
die einschlägigen Kassen, bei welchen die Bezahlung der Gehalts= und Pensionsbezüge fernerhin 
zu erfolgen hat, von der eingetretenen Veränderung rechtzeitig in Kenntniß. 
§ 33. 
Die Anweisungen der durch die Satzungen oder durch den Verwaltungsrath normirten Unter- 
stützungsbeträge erfolgt gleichzeitig mit der Anweisung der gesetzlichen Reliktenbezüge durch das Kriegs- 
ministerium —Abtheilung für das Invalidenwesen —bei der Generalmilitärkasse (Militärfondskasse). 
Insoferne gesetzliche Reliktenbezüge nicht anzuweisen sind, ist es Sache der Hinterbliebenen, 
wegen Flüssigmachung der satzungsmäßigen Unterstützungsbeträge durch den Verwaltungsrath 
beim Kriegsministerium das Nöthige zu veranlassen. 
Soweit die Auszahlung der Unterstützungen bei auswärtigen Civil= oder Militärkassen 
erfolgen soll, hat die Generalmilitärkasse (Militärfondskasse) das Nöthige zu veranlassen. 
§ 34. 
Die Generalmilitärkasse (Militärfondskasse) führt über die Einnahmen und Ausgaben 
des Unterstützungsvereins Buch und stellt jährlich Rechnung. 
Die Rechnungsabnahme (Revision und Superrevision) erfolgt nach den hinsichtlich der 
Rechnungen über die Militärfonds bestehenden Bestimmungen. 
§ 35. 
Am Schlusse jeden Rechnungsjahres wird von sämmtlichen Militärkassen-Verwaltungen 
— (für die Pensionäre von der Generalmilitärkasse (Militär-Pensionskasse)) — ein Ver- 
zeichniß der jeweiligen Mitglieder des Vereins und der von denselben zu entrichtenden Beiträge, 
dann von der Generalmilitärkasse (Militärfondskasse) ein Verzeichniß der Wittwen und Waisen 
und der denselben gewährten Unterstützungsbeträge gefertigt und dem Verwaltungsrathe übergeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.