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Das Schiedsgericht wird vom Vorsitzenden auf Veranlassung des Flurbereinigungs-
Ausschusses beziehungsweise des beauftragten Geometers berufen.
Die Bescheide des Schiedsgerichtes sind endgiltig und findet hiegegen eine weitere Ein-
wendung nicht statt. Jedoch sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Un-
richtigkeiten, welche in dem Bescheide vorkommen, jeder Zeit auf Antrag oder auch von
Amtswegen zu berichtigen.
Ist ein Mitglied an einem dem Bescheide des Schiedsgerichtes unterliegenden Grund-
stücke berechtigt, so hat sich dasselbe der Mitwirkung an dem Bescheide zu enthalten und
ist statt seiner ein Ersatzmann einzurufen.
Den Mitgliedern wird als Ersatz für Zeitversäumniß, Reisekosten und sonstige Aus-
lagen eine angemessene Vergütung gewährt, deren Betrag durch Ministerialvorschrift ge-
regelt wird.
Art. 33. (29).
Das Schiedsgericht hat vor Erlassung des Bescheides die in dem betreffenden Falle
Betheiligten zu hören und das Sachverhältniß zu ermitteln.
Das Schiedsgericht kann Zeugen und Sachverständige vernehmen, welche freiwillig vor
ihm erscheinen.
Zur Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen ist dasselbe nicht befugt.
Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit.
Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen, unter Angabe des Tages der Abfassung
von den Schiedsrichtern zu unterschreiben, den hieran Betheiligten in einer von dem Vor-
sitzenden des Schiedsgerichtes zu ertheilenden Ausfertigung zuzustellen und unter Beifügung
der Beurkundung der Zustellung bei den Flurbereinigungsakten zu hinterlegen.
Art. 34. (30).
Erscheint eine Zwangsenteignung nach Art. 4 Abs. 3 als erforderlich, so ist der
Antrag hierauf vom Flurbereinigungs-Ausschusse beziehungsweise von dem beauftragten
Geometer bei der Flurbereinigungs-Kommission zu stellen.
Für diese Fälle werden die in den Art. 14 und 18 des Gesetzes vom 17. November
1837, die Zwangsabtretung von Grundeigenthum für öffentliche Zwecke betreffend, den
Kreisregierungen und dem k. Staatsministerium des Innern zugewiesenen Zuständigkeiten
der Flurbereinigungs-Kommission übertragen.
· Art. 35. (31).
Die nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 20 bis 34 gepflogenen Verhandlungen
sind nebst dem ausgearbeiteten Projekte der Flurbereinigungs-Kommission vorzulegen, welche
dieselben auf ihre Vollständigkeit und Ausführbarkeit zu prüfen hat.
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