Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 40. 523 
Hinsichtlich der Gebührenbewerthung bei Flurbereinigungen, welche ohne Mitwirkung 
der Flurbereinigungs-Kommission vorgenommen werden, bewendet es bei den Bestimmungen 
des Gebührengesetzes. 
Art. 44. (40). 
Die Kosten für die Flurbereinigungs-Kommission einschließlich jener, welche auf die 
Abordnung von Kommissären derselben zu Besichtigungen und Tagsfahrten erwachsen, werden 
von der Staatskasse übernommen. Desgleichen werden die beim Katasterbureau anfallenden 
Kosten für technische Revision, Plan= und Katasterarbeiten aus Mitteln der genannten 
Stelle bestritten und die zum Verfahren nöthigen Planabdrücke um die Hälfte des gewöhn= 
lichen Preises abgegeben. 
Die sonstigen Kosten der Unternehmung sind von den betheiligten Grundeigenthümern 
zu tragen und zwar in der Regel nach Verhältniß der Grundsteuer von dem in die Flur- 
bereinigung eingelegten Grundbesitze. Betheiligte, welche von der Flurbereinigung einen 
Vortheil nicht haben, können von der Theilnahme an den Kosten befreit werden. Wenn 
einzelnen Grundeigenthümern besondere Vortheile zugehen, kann denselben ein entsprechender Kosten- 
antheil vornweg zugewiesen werden. An Beschlüsse der Betheiligten ist die Flurbereinigungs- 
Kommission nur dann gebunden, wenn sie unter Zustimmung der Mehrbelasteten gefaßt sind. 
Kosten, welche durch ungerechtfertigte Einwendungen Betheiligter veranlaßt werden, 
können diesen ausschließlich überbürdet werden. 
Die Verbindlichkeit zur Tragung der Kosten einschließlich bestehender Zahlungsrückstände 
geht auf den Besitznachfolger über. 
Die Einziehung der Kosten erfolgt durch die Gemeindebehörde nach den Bestimmungen 
über die Erhebung und zwangsweise Beitreibung der Gemeindeumlagen. 
Art. 45. (41). 
Aus Staatszuschüssen, deren Höhe jeweils das Budget bestimmt, wird im k. Staats- 
ministerium des Innern ein Fond — Flurbereinigungs-Fond — gebildet. Aus demselben 
werden vorschußweise sämmtliche auf Flurbereinigungen erwachsende Kosten bestritten. 
Die Rückzahlung dieser Vorschüsse kann unter Berücksichtigung der wirthschaftlichen Lage 
der betheiligten Grundeigenthümer und des Umfanges der Unternehmung theilweise, höchstens 
bis zur Hälfte des Gesammtbetrages, nachgelassen werden. 
Die zurückzuzahlenden Vorschüsse sind in drei gleichen Jahresraten zu erstatten; jedoch 
kann das k. Staatsministerium des Innern die Rückzahlungsfristen bis zu sechs Jahren 
erstrecken.
	        
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