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Hinsichtlich der Gebührenbewerthung bei Flurbereinigungen, welche ohne Mitwirkung
der Flurbereinigungs-Kommission vorgenommen werden, bewendet es bei den Bestimmungen
des Gebührengesetzes.
Art. 44. (40).
Die Kosten für die Flurbereinigungs-Kommission einschließlich jener, welche auf die
Abordnung von Kommissären derselben zu Besichtigungen und Tagsfahrten erwachsen, werden
von der Staatskasse übernommen. Desgleichen werden die beim Katasterbureau anfallenden
Kosten für technische Revision, Plan= und Katasterarbeiten aus Mitteln der genannten
Stelle bestritten und die zum Verfahren nöthigen Planabdrücke um die Hälfte des gewöhn=
lichen Preises abgegeben.
Die sonstigen Kosten der Unternehmung sind von den betheiligten Grundeigenthümern
zu tragen und zwar in der Regel nach Verhältniß der Grundsteuer von dem in die Flur-
bereinigung eingelegten Grundbesitze. Betheiligte, welche von der Flurbereinigung einen
Vortheil nicht haben, können von der Theilnahme an den Kosten befreit werden. Wenn
einzelnen Grundeigenthümern besondere Vortheile zugehen, kann denselben ein entsprechender Kosten-
antheil vornweg zugewiesen werden. An Beschlüsse der Betheiligten ist die Flurbereinigungs-
Kommission nur dann gebunden, wenn sie unter Zustimmung der Mehrbelasteten gefaßt sind.
Kosten, welche durch ungerechtfertigte Einwendungen Betheiligter veranlaßt werden,
können diesen ausschließlich überbürdet werden.
Die Verbindlichkeit zur Tragung der Kosten einschließlich bestehender Zahlungsrückstände
geht auf den Besitznachfolger über.
Die Einziehung der Kosten erfolgt durch die Gemeindebehörde nach den Bestimmungen
über die Erhebung und zwangsweise Beitreibung der Gemeindeumlagen.
Art. 45. (41).
Aus Staatszuschüssen, deren Höhe jeweils das Budget bestimmt, wird im k. Staats-
ministerium des Innern ein Fond — Flurbereinigungs-Fond — gebildet. Aus demselben
werden vorschußweise sämmtliche auf Flurbereinigungen erwachsende Kosten bestritten.
Die Rückzahlung dieser Vorschüsse kann unter Berücksichtigung der wirthschaftlichen Lage
der betheiligten Grundeigenthümer und des Umfanges der Unternehmung theilweise, höchstens
bis zur Hälfte des Gesammtbetrages, nachgelassen werden.
Die zurückzuzahlenden Vorschüsse sind in drei gleichen Jahresraten zu erstatten; jedoch
kann das k. Staatsministerium des Innern die Rückzahlungsfristen bis zu sechs Jahren
erstrecken.