Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

41. 
III. 
IV. 
VI. 
527 
schnitte höher als 2 50 J ist, hat die Steuerfestsetzung nach dem wirk. 
lichen Einkommen, andernfalls nach dem orts- oder geschäftsüblichen 
Tagesverdienste von Arbeitern gleicher Kategoric zur Zeit der Einsteuerung zu 
erfolgen. 
Bei der Berechnung des durchschnittlichen Tagesverdienstes und des Jahresein- 
kommens ist, soferne nicht die Eutlohnung des Pflichtigen ohne Ausscheidung der 
Werk= und Feiertage stattfindet, in der Regel das Jahr mit 300 Tagen in 
Ansatz zu bringen. 
Ist nach den örtlichen oder geschäftlichen Verhältnissen der Tagesverdienst ein 
ungleichmäßiger — z. B. ein höherer im Sommer, ein geringerer im Winter 
—, dann ist der entsprechende Durchschnittssatz anzunehmen. 
Die an Stelle der Geldlöhne verabfolgten oder zu denselben hinzutretenden geld- 
werthen Naturalbezüge sind nach ortsüblichen Preisen zu veranschlagen. Für 
diese Veranschlagung haben die in der Ministerialbekanntmachung vom 4. Juli 
1881 (Amtsbl. M. d. J. 1881 S. 228, F. M. Bl. 1881 S. 267) ausge- 
stellten Grundsätze Maß zu geben. 
Soweit für die Durchschnittsberechnung des orts= oder geschäftsüblichen Arbeits. 
verdienstes, dann des Werthes der Naturalbezüge nach den zum Vollzuge der 
Arbeiterversicherungsgesetze gepflogenen Feststellungen entsprechende Anhaltspunkte 
bereits vorliegen, worüber im Zweifelsfalle mit den betreffenden Verwaltungsbe- 
hörden in's Benehmen zu treten ist, haben diese Feststellungen unter Umgang- 
nahme von weiteren Erhebungen als Grundlage der Einsteuerung zu dienen. Hie- 
wegen wird insbesondere auf § 1 Abs. 5 und § 8 des Krankenversicherungs- 
gesetzes vom e , auf § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, 
betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaft- 
lichen Betrieben beschäftigten Personen, dann auf § 3 Abs. 1 und §22 Abfl. 2 
Ziff. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts= und 
Altersversicherung, bezw. auf § 3 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Ziff. 2 des Invalidenver= 
sicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (R.G. Bl. S. 393, 463), sowie die einschlägigen 
Vollzugsbestimmungen der Ministerialentschließung vom 25. Mai 1892 (Amtsbl. 
M. d. J. S. 218), der k. Allerh. Verordnung vom 27. Juli 1890 (Ges. 
u. V. O. Bl. S. 506), ferner der Ministerialentschließung vom 7. Juli 1888 
(Amtsbl. M. d. J. S. 260), hingewiesen. 
915
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.