Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

41. 539 
Ebendaselbst sind auch die bei der Prüfung der Hauslisten oder Gehalt= und Lohn- 
listen (Art. 22 Abs. 1 des Ges.) hervorgetretenen Anstände, welche nicht zur Erledigung 
gebracht werden konnten, vorzumerken. 
Die Aufstellung des Verzeichnisses sämmtlicher im Gemeindebezirke einkommensteuer- 
pflichtigen Personen durch die Gemeindebehörde muß unter allen Umständen, also auch dann, 
wenn die Einholung der Hauslisten wie der Gehalt= und Lohnlisten, oder die Einholung 
einer dieser Listen erlassen ist, in vollständiger Weise erfolgen; doch besteht in solchen Fällen 
keine Erinnerung, wenn seitens der Gemeindebehörde das Verzeichniß — abweichend von 
der Vorschrift in Abs. 3 oben — in alphabetischer Reihenfolge hergestellt wird. 
Die Spalten 8—16 des Verzeichnisses sind für rentamtliche Einträge bestimmt. 
Soferne die Beschaffenheit des gemeindlichen Verzeichnisses eine gleichzeitige Benützung des- 
selben als Steuerliste (Formular Beil. VIII) gestattet, sind die Spalten 8—16 nach Maß- 
gabe der für die Herstellung der Steuerliste geltenden Vorschriften auszufüllen. Ist das 
gemeindliche Verzeichniß zur Benützung als Steuerliste nicht geeignet, so hat sich der reut 
amtliche Vortrag in den Spalten 8—16 auf die Beimerkung der Nummer der Steuer- 
liste beziehungsweise auf die Allegirung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift, wie auf 
allenfallsige sonstige nach den Verhältnissen veranlaßte Bemerkungen zu beschränken. 
8 19. 
Zu Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes. 
Nach Art 22 Abs. 3 ist die Staatsregierung ermächtigt, den Gemeindebehörden — 
unbeschadet der Vollständigkeit der von denselben herzustellenden Verzeichnisse der im Ge— 
meindebezirke zur Einkommensteuer pflichtigen Personen — den Vollzug der in Art. 19, 20 
und im ersten Absatze des Art. 22 angeordneten Maßnahmen nachzusehen; das Gleiche 
gilt von der Erfüllung der in Art. 21 Abs. 1 und 2 den Gehalt= oder Lohngebern auf— 
erlegten Verpflichtungen. 
Diese, aus Art. III der Kgl. Deklaration vom 21. Mpril 1884 (zu vergl. Art. 85 
Abs. 3 des gegenwärtigen Gesetzes) übernommene Bestimmung bezweckt eine Vereinfachung 
des Verfahrens hinsichtlich der den Gemeindebehörden obliegenden Anfertigung des Verzeichnisses 
der Einkommensteuerpflichtigen, und zwar kann eine Umgangnahme 
a) von der Einholung und Benützung der Hauslisten und der Gehalt= und Lohn- 
listen, oder 
b) von der Einholung und Benützung der Hauslisten (nicht aber von jener der 
Gehalt= und Lohnlisten), oder 
c) von der Einholung und Benützung der Gehalt= und Lohnlisten (nicht aber von 
jener der Hauslisten)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.