Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 4I. 561 
Beilage II. 
Bekanntmachung, 
die Anlage der Einkommensteuer für die Steuerperiode 19 betreffend. 
Im Vollzuge der Art. 19, 20 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 9. Juni 
1899 ergeht hiemit öffentliche Aufforderung 
A. an die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter, auf dem hiezu bestimmten 
Formulare (Hausliste) die im Hause wohnenden Personen mit Namen und Beruf 
zu verzeichnen, sowie hiezu die Gattung der Erwerbsmittel, aus welchen dieselben 
ihren Unterhalt bestreiten, und soferne sie in Miethe wohnen, den Betrag der Jahres- 
miethe anzugeben; 
B. an die Haushaltungsvorstände, dem Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter 
die erforderlichen Aufschlüsse über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen ein- 
schließlich der Aftermiether und Schlafstellenmiether zu ertheilen; 
C. an die Gehalt= und Lohngeber — einschließlich der in Bayern befindlichen mit 
dem Rechte des Vermögenserwerbes ausgestatteten Stiftungen, Anstalten und Per- 
sonenvereine, dann der Gewerkschaften — auf dem hiezu bestimmten Formulare 
(Gehalt= und Lohnliste) die von ihnen angestellten oder in ständiger (d. i. in nicht 
nur einmaliger oder ganz vorübergehender) Weise gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges 
Entgelt beschäftigten Personen, ingleichen Personen oder deren Hinterbliebene, an 
welche sie auf Grund früheren Dienstverhältnisses einen ständigen Bezug in Geld 
oder Geldeswerth verabfolgen, unter Angabe des Namens, der dienstlichen Stellung 
und der Wohnung derselben mitzutheilen und hiebei die Bezüge an Geld oder 
Geldeswerth, welche diese Personen von ihnen erhalten, zu verzeichnen. 
Lohngebern ist der Eintrag jener in ihrem Brode stehenden und bei ihnen wohnenden 
Dienstboten in die Gehalt= und Lohunliste erlassen, deren Verdienst einschließlich 
des Geldwerthes der Naturalbezüge den Jahresbetrag von 750 JX nicht übersteigt. 
Die erforderlichen Formularien für die Hauslisten wie für die Gehalt= und Lohnlisten 
werden bis zum vertheilt und sind nach erfolgter Ausfüllung 
bis längstens J,.an die Gemeindebehörde (folgt Be- 
zeichnung des Abgabelokals eder der zur Entgegennahme bestimmten Person oder Stelle) 
zurückgelangen zu lassen. 
Daselbst können etwa weiter nöthige Formularbogen kostenfrei entnommen werden Bei 
Ausfüllung der Listen sind die denselben beigefügten Vorbemerkungen, sowie die Ueberschriften 
der einzelnen Rubriken genauestens zu beachten.
	        
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