Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

  
L L 
für das 
Königreich Bayern. 
  
42. 
München, den 21. August 1899. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 10. August 1899, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die 
Kapitalrentensteuer. 
  
–. —. — — — — ——— — —— — 
*sste 
  
  
  
Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die 
« Kapitalrentensteuer. 
K. Staatsministerium des Innern und K. Staatsministerium der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 9. Inni 1899, die Kapitalrentensteuer betreffend, 
werden nachstehende Vorschriften erlassen: 
81. 
Zu Art. 1 des Gesetzes. 
Die Normen darüber, was als Gegenstand der Kapitalrentensteuer zu erachten sei, sind 
in das gegenwärtige Gesetz im Wesentlichen in derselben Weise, wie sie in Art. 1 des Gesetzes 
vom 19. Mai 1881 enthalten waren, übergegangen. 
§ 2. 
Zu Art. 2 des Gesetzes. 
Hinsichtlich der Regelung der Steuersätze besteht eine Abweichung von den früheren 
Normen insoferne, als die Steuerpflicht nunmehr erst bei einer Jahresrente von 70 -Z4 zu 
100
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.