Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde 
Rosenheim betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Instiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige 
Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kgl. 
Allerhöchsten Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 185) 
der Stadtgemeinde Rosenheim auf Grund der Beschlüsse der städtischen Kollegien vom 
22. Februar, 21., 26., 28. April und 3. Mai ds. Is. und der staatsaufsichtlichen 
Bescheide der k. Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern vom 19. und 22. Juni ds. Is. 
die Genehmigung zur Ausgabe 4% iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammt- 
nennwerthe von 1000000 -4, und zwar: 
Lit. A Nr. 1—200 200 Stück zu je 2000 7, 
„ B „ 1—400 400 „ „ „ 1000 -4, 
„ C „ 1—300 300 „ „ „ 500 M,., 
„ D „ 1—200 200 „ „ „ 200 -J, 
„ E „ 1—100 100 „ „ „ 100 74, 
ausgestellt vom 15. August 1899 und halbjährig am 1. März und am 1. September 
verzinslich, ertheilt. 
München, den 16. August 1899. 
n H HNHNI 
In Vertretung: 
Staatsrath von Meumayr. 
  
Bekanntmachung, Abänderung der Rheinschifffahrts-Polizeiordnung betreffend. 
figl. Staatsministerien des Kgl. Bauses und des Xeußern, der Justiz und des Innern. 
Die nachstehenden zwischen den Rheinuferstaaten vereinbarten Abänderungen von Be- 
stimmungen der mit Bekanntmachung vom 8. September 1897 veröffentlichten Rhein- 
Schifffahrts-Polizeiordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1897 Nr. 35) werden mit dem 
Beifügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben vom 1. Oktober 1899 an in 
Kraft zu treten haben: 
1. Die in § 22 Ziffer 4 der Rheinschifffahrts-Polizei-Ordnung vorgesehenen Pegel- 
höhen werden für die nachbezeichneten Orte festgesetzt, wie folgt:
	        
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