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Ouelle des gewerblichen Einkommens, wie solche im Umfange und in dem Werthe der ge-
werblichen Anlagen sich äußert, zu legen und es ist daher der Umstand, daß in einem solchen
Gewerbsunternehmen zeitweise nur ein geringes oder gar kein Erträgniß erzielt wird und
demzufolge nur eine geringe oder gar keine Betriebsanlage in Ansatz kommen kann, für die
Bemessung der Höhe der Normalanlage nicht ausschlaggebend.
Wenn in dem neuen Gesetze bei einer Anzahl von Gewerbekategorien, unter welchen
sich erfahrungsgemäß Unternehmungen von beträchtlichem Umfange befinden, die höheren und
höchsten Sätze gegenüber den Normalanlagensätzen des Gesetzes vom 19. Mai 1881 eine
erhebliche Verstärkung erfahren haben, so ist im Laufe der Berathung des Gesetzes wieder-
holt zum Ausdrucke gebracht worden, daß bei Anwendung dieser verstärkten Sätze gebührendes
Maß zu halten sei und daß die höheren, namentlich aber die höchsten Sätze nur ausnahms-
weise dann anzuwenden seien, wenn bei einem Unternehmen die Vorbedingungen für einen
besonders ausgedehnten Betrieb vorliegen.
Allseitig anerkannt wurde ferner hinsichtlich der Art der Anwendung des Art. 5 Abs. 2
des Gesetzes, daß bei Auswahl der einschlägigen Klassensätze die Verhältnisse der betreffenden
Gewerbekategorie überhaupt, nicht etwa blos die Verhältnisse der Gewerbe des Betriebsortes
oder des treffenden Rentamtbezirkes in Vergleich zu ziehen seien.
Besondere Bestimmungen bezüglich der Bemessung der Normalanlage sind — abgesehen
von der Vorbemerkung zu lit. E Abschn. I—VII des Tarifs — enthalten in Art. 20
Abs. 2 (Dingliche Gewerbe) und Art. 23 (Waarenhäuser rc.), dann in Tarif-Nummer 43
(Flaschenbier= und Bierhandel), 52 (Güterhandel), 85a und b (Schauspielgesellschaften, Sing-
spielunternehmungen), 37, 48 und 59 (Handel und Vermittlung des Handels in Kunst-
wein), 86 (Automaten).
— Verhandl. des bes. Ausschusses der K. d. Abg. 1898/99 Beil.-Bd. XXI
Beil. 1207, 29. Prot. S. 28; Beil. 1214, 48. Prot. S. 185, 51. Prot. S. 192;
Beil. 1216, 60. Prot. S. 224; Beil. 1219, 70. Prot. S. 307;
Stenogr. Ber. d. K. d. Abg. der 468. Sitzung vom 22. Februar 1899
S. 231, 236, der 478. Sitzung vom 7. März 1899 S. 461/462;
Verhandl. des bes. Ausschusses der K. d. Reichsräthe 1899 V. Prot. Beil.=
Bd. X S. 529/530; Sten. Ber. der K. d. Reichsräthe der 59. Sitzung vom
18. Mai 1899 S. 208/209. —
86.
Zu Art. 6 und 7 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 und Art. 28 des Gesetzes.
In Ansehung der Durchschnittsberechnungen wird darauf aufmerksam gemacht, daß die
Bestimmung des aus den zwei Jahren sich ergebenden Durchschnittes der Einsteuerungs-
behörde obliegt, während der Steuerpflichtige gemäß Art. 28 des Gesetzes in seiner Steuer-