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1) Die Zahl der in den Städten, Distriktogemeinden oder Landgemeinden be-
findlichen Gewerbtreibenden (siche Art. 34 Abs. 3 lit. c) bemißt sich nach dem
Inhalte der gemeindlichen Verzeichnisse (Art. 26), welche von den Rentämtern für
diesen Zweck nach dem Zahlenergebnisse zusammenzustellen sind.
2) Die Bestimmungen in § 28 Ziff. 1 bis 6, dann Ziff. 8—11 der Vollzugs-
vorschriften zum Einkommensteuergesetze kommen auch für die hier zu treffenden Maß-
nahmen zur siungemäßen Anwendung.
3) Der Vorsitzende des Ausschusses wird gemäß Art. 33 und Art. 38 Abs 2
des Gesetzes vom 9. Juni 1899 nicht mehr, wie dieß nach Art. 28 Abs. 1 lit. a des
Gesetzes vom 19. Mai 1881 zu geschehen hatte, durch die Regierung, Kammer des
Innern, bestimmt, sondern von den ständigen Ausschußmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.
§ 26.
Zu Art. 33—44 des Gesetzes.
Was den formalen Gang der Verhandlungen des Gewerbsteuerausschusses, dann den
Inhalt der Sitzungsprotokolle anlangt, so wird auf die §§ 29 und 30 der Vollzugsvor-
schriften zum Einkommensteuergesetze behufs siunngemäßer Anwendung hingewiesen.
Die Veranlassung der in Art. 42 des Gesetzes erwähnten Erhebungen kommt dem
Steuerausschusse auch dann zu, wenn von dem Steuerpflichtigen eine Steuererklärung nicht
abgegeben worden ist.
Die Erhebungen selbst werden vom Rentamte gepflogen und von diesem dem Steuer-
ausschusse, sobald derselbe nach vorheriger Vertagung seine Sitzungen wieder aufnimmt, in
Vorlage gebracht.
§ 27.
Zu Art. 45 des Gesetzes.
Für die nach Art. 45 anzufertigende Steuerliste ist das Formular auf Beilage XIII
enthalten. Die Reihenfolge des Eintrags in diese Liste richtet sich nach jener des gemeindlichen
Verzeichnisses. Der Vortrag ist nach Gewerbskategorien einzurichten, soferne dieß nach den ein-
schlägigen örtlichen Verhältnissen als zweckdienlich erscheint, oder der seitherigen Uebung entspricht.
Hinsichtlich der Führung der Gewerbsteuerliste haben die Bestimmungen in § 31 der
Instruktion zum Einkommensteunergesetze siungemäße Anwendung zu finden. Von Anträgen
auf Ertragsbesteuerung und, im Falle der Ablehnung, von der Verständigung des Antrag-
stellers (Art. 28 Abs. 2) ist in Spalte 23 Vormerkung zu machen.
§ 28.
Zu Art. 45 und 46 des Gesetzes.
Sobald die Steueranlagen für sämmtliche Gewerbsteuerpflichtige des Rentamtsbezirkes
erfolgt sind, hat das Rentamt den Gemeindebehörden außerhalb des Amtssitzes, denen die