Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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1) Die Zahl der in den Städten, Distriktogemeinden oder Landgemeinden be- 
findlichen Gewerbtreibenden (siche Art. 34 Abs. 3 lit. c) bemißt sich nach dem 
Inhalte der gemeindlichen Verzeichnisse (Art. 26), welche von den Rentämtern für 
diesen Zweck nach dem Zahlenergebnisse zusammenzustellen sind. 
2) Die Bestimmungen in § 28 Ziff. 1 bis 6, dann Ziff. 8—11 der Vollzugs- 
vorschriften zum Einkommensteuergesetze kommen auch für die hier zu treffenden Maß- 
nahmen zur siungemäßen Anwendung. 
3) Der Vorsitzende des Ausschusses wird gemäß Art. 33 und Art. 38 Abs 2 
des Gesetzes vom 9. Juni 1899 nicht mehr, wie dieß nach Art. 28 Abs. 1 lit. a des 
Gesetzes vom 19. Mai 1881 zu geschehen hatte, durch die Regierung, Kammer des 
Innern, bestimmt, sondern von den ständigen Ausschußmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. 
§ 26. 
Zu Art. 33—44 des Gesetzes. 
Was den formalen Gang der Verhandlungen des Gewerbsteuerausschusses, dann den 
Inhalt der Sitzungsprotokolle anlangt, so wird auf die §§ 29 und 30 der Vollzugsvor- 
schriften zum Einkommensteuergesetze behufs siunngemäßer Anwendung hingewiesen. 
Die Veranlassung der in Art. 42 des Gesetzes erwähnten Erhebungen kommt dem 
Steuerausschusse auch dann zu, wenn von dem Steuerpflichtigen eine Steuererklärung nicht 
abgegeben worden ist. 
Die Erhebungen selbst werden vom Rentamte gepflogen und von diesem dem Steuer- 
ausschusse, sobald derselbe nach vorheriger Vertagung seine Sitzungen wieder aufnimmt, in 
Vorlage gebracht. 
§ 27. 
Zu Art. 45 des Gesetzes. 
Für die nach Art. 45 anzufertigende Steuerliste ist das Formular auf Beilage XIII 
enthalten. Die Reihenfolge des Eintrags in diese Liste richtet sich nach jener des gemeindlichen 
Verzeichnisses. Der Vortrag ist nach Gewerbskategorien einzurichten, soferne dieß nach den ein- 
schlägigen örtlichen Verhältnissen als zweckdienlich erscheint, oder der seitherigen Uebung entspricht. 
Hinsichtlich der Führung der Gewerbsteuerliste haben die Bestimmungen in § 31 der 
Instruktion zum Einkommensteunergesetze siungemäße Anwendung zu finden. Von Anträgen 
auf Ertragsbesteuerung und, im Falle der Ablehnung, von der Verständigung des Antrag- 
stellers (Art. 28 Abs. 2) ist in Spalte 23 Vormerkung zu machen. 
§ 28. 
Zu Art. 45 und 46 des Gesetzes. 
Sobald die Steueranlagen für sämmtliche Gewerbsteuerpflichtige des Rentamtsbezirkes 
erfolgt sind, hat das Rentamt den Gemeindebehörden außerhalb des Amtssitzes, denen die
	        
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