Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Nr.  46.  1914.  397

4.  Das  Papier  ist  mit  einem  Wasserzeichen  zu  versehen.  Das  Wasserzeichen
soll  im  nassen  Zustande  auf  dem  Siebe  in  das  Papier  gebracht  werden,  es  soll
außer  dem  kleineren  Mecklenburgischen  Wappen  die  Firma  der  Fabrik  in  Buchstaben
  —  vollständig  oder  abgekürzt  —  und  das  Zeichen  der  Verwendungszklasse
„Normal  Za“  enthalten.  Das  Wasserzeichen  muß  vollständig,  wenn  auch  unterbrochen,
  in  jedem  Bogen  vorhanden  sein.

5.  Auf  dem  zur  Verpackung  des  Schreibpapiers  dienenden  Umschlagpapiere
werden  angegeben  die  Sorte,  deren  Nummer,  die  Bezeichnung  „Velin“  und
„Nicht  surrogatfrei“,  das  Zeichen  der  Verwendungsklasse,  das  Gewicht  des  verpackten
  Halbrieses  einschließlich  Verpackung,  der  Preis,  das  Format,  das  Wappen,
das  Fabrikzeichen.

6.  Die  Fabrik  wird  alle  Sorgfalt  darauf  verwenden,  um  zu  verhüten,  daß
zwischen  das  Papier  einer  bestimmten  Sorte  Papier  von  einer  anderen  Sorte
verpackt  wird.

7.  Der  Fabrik  bleibt  es  überlassen,  nach  ihrem  Ermessen  den  Vertrieb  des
Papiers  einzurichten,  namentlich  sich  nach  wie  vor  der  Vermittelung  einer  Agentur
zu  bedienen,  welche  die  Papiere  an  die  Schreibpapierhandlungen  zum  Verkaufe
an  die  Abnehmer  abgibt.  Es  ist  jedoch  Fürsorge  zu  treffen,  daß  nach  Möglichkeit
in  allen  Städten  und  Flecken,  in  denen  Großherzogliche  Behörden  ihren  Sitz
haben,  Verkaufsstellen  vorhanden  sind.

8.  Der  Großherzoglichen  Regierung  steht  es  frei,  die  Mecklenburgischen
Wappenpapiere  dem  Königlichen  Materialprüfungsamt  in  Dahlem  oder  einer
anderen  staatlichen  oder  staatlich  anerkannten  Anstalt  zur  Untersuchung  hinzugeben,
  um  jederzeit  feststellen  zu  können,  ob  die  den  Großherzoglichen  Behörden
gelieferten  Papiere  den  vereinbarten  Anforderungen  genügen,  oder  ob  erhobene
Ausstellungen  berechtigt  sind.  Dazu  sollen  die  Stichproben  aus  verschiedenen
Paketen  der  Lieferung,  im  ganzen  mindestens  10  Bogen,  entnommen  und  unbeschrieben,
  nicht  gerollt  und  nicht  geknifft,  zwischen  zwei  steife  Deckel  verpackt  an
das  Materialprüfungsamt  versandt  werden.  Handelt  es  sich  um  Ausstellungen
gegen  ein  einzelnes  Paket,  so  sind  mindestens  10  Bogen  aus  demselben  an  das
Prüfungsamt  zu  versenden.

Großherzogliche  Behörden,  die  Veranlassung  finden,  auf  eine  technische
Untersuchung  der  ihnen  gelieferten  Mecklenburgischen  Wappenpapiere  anzutragen,
  haben  ihre  Anträge  an  das  unterzeichnete  Ministerium  zu  richten  und
dabei  die  vorstehend  gegebenen  Anweisungen  zu  beachten.

9.  Der  Großherzoglichen  Regierung  steht  es  frei,  jederzeit  von  dem  durch
die  Bestimmungen  unter  Ziffer  1  bis  8  geregelten  Geschäftsverhältnisse  zurückzutreten.