Ar. 46. 395
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 22. Juli 1914.
Inhalt.
II. Ableilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Verwendung des surrogatfreien und
surrogathaltigen Mecklenburgilchen Wappenpapiers aus der Papierfabrik
von F. Schoeller und Bausch in Neu Kaliß durch die Behörden.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 14. Juli 1914, betreffend Verwendung des surrogatfreien
und des furrogathaltigen Mecklenburgischen Wappenpapiers aus der
Papierfabrik von F. Schoeller und Bausch in Neu Kaliß durch die Behörden.
Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß außer dem surrogatfreien Mecklenburgischen
Wappenpapier der Sorten Nr. 6 und 10 aus der Papierfabrik von
F. Schoeller und Bausch in Neu Kaliß — siehe die Bekanntmachung vom 31. Mai
1894 in Nr. 19 des Rbl. für 1894 — für die Folge auch furrogathaltiges Mecklenburgisches
Wappenpapier zu verwenden ist.
Mit der vorbezeichneten Papierfabrik sind wegen der Herstellung solchen
Papiers die in den nachfolgenden, bis auf weiteres gültigen Bestimmungen enthaltenen
Vereinbarungen getroffen worden.