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Vorschriften
über die Benützung der Landesarchive.
81.
Die Landesarchive sind nicht nur den staatlichen Stellen und Behörden, sondern auch
den Privaten zu historischen Forschungen, sowie für rechtliche Zwecke zugänglich.
8 2.
Sind Archivalien zum amtlichen Gebrauche erforderlich, so werden dieselben zufolge
Auftrages der k. Staatsministerien oder Ansuchens der übrigen staatlichen Stellen und Be-
hörden diesen mitgetheilt.
Behufs Einsichtnahme von Archivalien, die bei den Ministerien oder höheren Stellen
erwachsen und erst in der Zeit nach dem Jahre 1800 entstanden sind, haben die Unter-
behörden die Ermächtigung des einschlägigen Ministeriums bezw. jener Stelle einzuholen,
deren Geschäftsbereich die Archivalien angehören.
Für Ertheilung der Bewilligung zur Einsichtnahme von den zum amtlichen Gebrauche
an die Stellen und Behörden mitgetheilten Archivalien an Private haben die Vorschriften
in § 4 u. ff. zur Anwendung zu kommen.
§ 3.
Die gerichtlichen Requisitionen auf Mittheilung von Archivalien in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten erfolgen nach Maßgabe der Bestimmungen der Reichscivilprozeßordnung.
§ 4.
Die Bewilligung zur Benützung an Private ertheilt vorbehaltlich der Bestimmungen in
§ 15 das allgemeine Reichsarchiv.
Die desfallsigen Gesuche sind bei demselben anzubringen, können aber auch an die
Kreisarchive gerichtet werden.
§ 5.
Der Gesuchsteller hat sich über seine Person entsprechend auszuweisen und den Zweck
des Gesuches, bei Benützung für rechtliche Zwecke auch das Interesse an der Einsichtnahme
der Archivalien darzulegen.
§ 6.
In dem Gesuche sind ferner Ziel und Richtung der beabsichtigten Forschung, sowie,
insoweit möglich, die für die Recherche dienlichen Anhaltspunkte zu bezeichnen.