Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

910 
Art. 25. 
Im Falle einer gütlichen Einigung der Betheiligten über die Abtretung vor der Distrikts- 
verwaltungsbehörde (Art. 26 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung 
und Konkursordnung in der Textirung vom 26. Juni 1899) kommt aus dem Werthe des 
Gegenstandes ohne Abzug der Schulden die Gebühr des Art. 146 für die Staatskasse zur 
Erhebung. 
Auf die Entscheidung von Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung der im Abs. 1 
bestimmten Gebühr oder über deren Größe findet die Vorschrift des Art 247 entsprechende 
Anwendung. 
III. Abtheilung. 
Strafsachen. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 26 (34). 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshofe; 
2. in dem standrechtlichen Verfahren; 
3. für die Verhandlungen der bürgerlichen Gerichte, welche auf Ersuchen der zur 
Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen gepflogen werden. 
In den vorbezeichneten Fällen werden für die von Amtswegen zu ertheilenden Aus- 
fertigungen und Abschriften auch keine Schreibgebühren erhoben. 
Im Uebrigen finden hinsichtlich der Auslagen der Gerichte die Vorschriften des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. 
Gleiches gilt für das Verfahren vor den Rheinschiffahrtsgerichten. 
II. Abschnitt. 
Forstrügesachen. 
Art 27 (35). 
In dem Verfahren in Forstrügesachen findet das Reichs-Gerichtskostengesetz unter 
folgenden Vorschriften Anwendung. 
Art. 28 (36). 
Wenn jemand wegen mehrerer Forstpolizeiübertretungen oder Forstfrevel bestraft wird, 
so bestimmt sich die Gebühr durch den Betrag der Gesammtstrafe, wenn auch die Aburtheilung 
in verschiedenen Sitzungen erfolgt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.