Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Gericht von Amtswegen die besondere Erhebung von drei Zehntheilen der Gebühr des § 8 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes zu beschließen. 
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der Art. 46 bis 50 statt. 
Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist unzulässig. 
Die Gebühr kann sofort nach dem Beschlusse von der in diesem bezeichneten Partei 
ohne Anrechnung eines derselben etwa obliegenden Vorschusses eingehoben werden. 
Art. 52 (53). 
In dem Verfahren auf weitere Beschwerde erhöht sich die im § 45 des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes bestimmte Gebühr um die Hälfte. 
Art. 53 (54). 
Die Auslagen der Gerichte werden bei der Entstehung fällig. 
II. Abschnitt. 
Verhandlungen der Gerichte. 
1. Beugunisse, Seglaubignagen und Ansfertigungen. 
Art. 54 (51). 
Für gerichtliche Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen), für gerichtliche Beglaubigungen 
von Privatabschriften oder der Unterschriften in öffentlichen oder Privaturkunden (Legalisa- 
tionen) sowie für einfache gerichtliche Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften oder Auszüge, 
welche nicht von Amtswegen zu ertheilen sind, kommen, soweit nicht besondere Vorschriften 
bestehen, folgende Gebühren zur Erhebung. 
Die Gebühr beträgt bei den Amts= und Landgerichten: 
1. 2 Mark für gerichtliche Zeugnisse, 
2. 1 Mark für die übrigen im Abs. 1 bezeichneten Amtshandlungen. 
Diese Gebührensätze erhöhen sich bei den Oberlandesgerichten um die Hälfte, bei dem 
Obersten Landesgerichte auf den doppelten Betrag. 
Für die von Amtswegen zu ertheilenden einfachen Ausfertigungen und beglaubigten 
Abschriften oder Auszüge werden nur Schreibgebühren erhoben. 
2. Negisterführung. 
Art. 55 (50). 
Für die Eintragungen in das Handelsregister, einschließlich der dieselben begleitenden 
gerichtlichen Handlungen, werden, soweit nicht reichsgesetzlich ein Anderes bestimmt ist, fol- 
gende Gebühren erhoben: 
1. bei Eintragungen in Betreff eines Einzelkaufmanns: 
a) 5 Mark für die erste Eintragung der Firma,
	        
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