Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 58 (59). 
Werden von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden wegen Zurück- 
forderung derselben beglaubigte Abschriften zurückbehalten, so kommen hiefür lediglich die ge- 
setzlichen Schreibgebühren zur Erhebung. 
Für eine aus dem Handelsregister ertheilte Bescheinigung sowie für beglaubigte Ab- 
schriften oder Auszüge ist außer den Schreibgebühren eine Gebühr von 1 Mark zu erheben. 
Für einfache Abschriften kommen nur die Schreibgebühren in Ansatz. 
Für Bescheinigungen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Ein- 
tragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist, wird 
eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben. 
Art. 59 (60). 
Für die Zurückweisung einer unvollständigen, unzulässigen oder unbegründeten Anmeldung 
ist die Hälfte der Gebühr zu erheben, welche für die Eintragung in Ansatz zu bringen wäre. 
Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden 
hat, so kommen zwei Zehntheile jener Gebühr zur Erhebung. 
Art. 60 (63). 
Von Gesellschaftsverträgen (Statuten), welche die Gründung von Aktiengesellschaften 
oder von Kommanditgesellschaften auf Aktien zum Gegenstande haben, sowie von Verträgen 
oder Beschlüssen, welche die Erhöhung des Grund= oder Aktienkapitals solcher Gesellschaften 
betreffen, werden, sofern sie nicht von einem bayerischen Notar beurkundet sind, bei ihrer 
Eintragung in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz 
hat, neben der Gebühr des Art. 55 Ziff. 4 die im Art. 150 bestimmten Gebühren be- 
sonders erhoben. 
Gleiches gilt in dem Falle, wenn eine außerhalb Bayerns gegründete Aktiengesellschaft 
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ihren Sitz nach Bayern verlegt oder daselbst eine 
Zweigniederlassung errichtet, bei welcher der Hauptgeschäftsbetrieb stattfindet. 
Bei Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister ist neben der Gebühr 
des Art. 55 Ziff. 2 eine Gebühr zu drei vom Tausend aus dem Gesammtbetrage der 
Vermögenseinlagen der Kommanditisten zu entrichten, falls von diesen Vermögenseinlagen 
nicht schon bei einer notariellen Beurkundung die verhältnißmäßige Gebühr erhoben wurde. 
Bei Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister ist 
neben der Gebühr des Art. 55 Ziff. 3 eine Gebühr zu drei vom Tausend aus dem Be- 
trage bes Stammkapitals zu entrichten, falls von demselben nicht schon bei der notariellen 
Beurkundung des Gesellschaftsvertrags die verhältnißmäßige Gebühr erhoben wurde.
	        
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