Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Ia. Neichsamt des Innern. 
Kaiserliches Statistisches Amt: 
Sekretariats-Assistenten, mindestens zur Hälfte. 
Anmerkung. Die Sekretariats-Assistenten-Stellen bilden nicht den Uebergang zu den 
Sekretär-Stellen. Der durch Bekanntmachung vom 19. September 1894 (Central-Blatt S. 414) 
veröffentlichte, unter dem 7. Jannar 1898 (Central-Blatt S. 57) abgeänderte, auf die „Marine- 
verwaltung "“ bezügliche Abschnitt III wird an den betreffenden Stellen in nachstehender Weise ergänzt: 
III. Marineverwaltung.) 
rc. soweit sie nicht aus anstellungsbe- 
P#Intendantur-Registratoren, rechtigten ehemaligen Deckoffizieren er- 
2c. gänzt werden, 
»» « »· · soweit sie nicht ausnahmsweise 
Werftschreiber und Werfthülfsschreiber, aus anstellungsberechtigten ehe- 
Magasinoberverwalter und maligen Obermaterialicnverwal- 
Magazinverwalter, tern und Materialienverwaltern 
der Marine ergänzt werden. 
In demselben Abschnitte sind die eingegangenen Stellen der Intendantur-Registratur- 
Assistenten zu streichen. 
Zugleich wird das durch Bekanntmachung vom 19. September 1894 (Central-Blatt S. 415) 
veröffentlichte, unter dem 7. Jannar 1898 (Central-Blatt S. 63) abgeänderte Verzeichniß der für 
Bewerbungen um Stellen der Marineverwaltung zuständigen Behörden betreffenden Ortes 
ergänzt wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 
des Bezeichnung Bezeichnung 
" w " " r-- " 
venzelg= der Behörden, bei welchen die der Behörden, an welche die An= Bemerkungen. 
nisses, Stellen vorhanden sind. meldungen zu richten sind. 
Anlage D. 
Marineverwaltung. 
2c. 
Werften zu Danzig, Kiel und 
Wilhelmshaven: 
# W. gi iber, Werfthülfsschreib 
Werftschreiber, Werfthulfsschreiber, . .. «...«. 
Mag azin öberei# ulter und Die betreffende Kalferliche Werst 
Ma gazin verwalter zu Danzig, Kiel oder Wilhelms- 
)5i " haven 
ꝛc 
  
  
  
Berlin, den 25. Jannar 1899. 
Der Reichskanzler. 
JIn Vertretung: Graf v. Posadowskyy. 
*) Die mit einem # bezeichneten Stellen sind solche, bei welchen Unteroffiziere der Mirine vor Unterofftzieren 
des Landheeres zu berücksichtigen sind.
	        
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