Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 241 (205). 
Die Eintragung in die Adelsmatrikel unterliegt einer besonderen Gebühr zu: 
1. 30 Mark bei dem einfachen Adel mit dem Prädikate „von“; 
2. 50 „ bei dem Rittterstande; 
3. 100 „ bei dem Freiherrnstande; 
4. 200 „ bei dem Grafenstande; 
5. 300 „ bei dem Firstenstande. 
Diese Gebühr ist auch in den Fällen des Art. 240 Abs. 3, 4 nur im einfachen 
Betrage zu entrichten. 
Art. 242 (200). 
Für Diplome über die Bewilligung zur Aenderung adeliger Namen oder Wappen wird 
eine Gebühr von 200 Mark erhoben. 
Wird die Bewilligung zur Aenderung eines adeligen Namens und Wappens gleichzeitig 
ertheilt, so kommt die angegebene Gebühr nur im einfachen Betrag zur Erhebung. 
Art. 243 (207). 
Für die Bewilligung zur Annahme fremdherrlicher Orden, Titel, Ehrenzeichen oder 
Würden kommt eine Gebühr von 60 Mark zur Erhebung. 
Art. 244 (208). 
Neben den Gebühren der Art. 239, 240, 242 kommen die Kosten für Ausfertigung 
der Lehenbriefe und Diplome zur besonderen Erhebung. 
Art. 245 (209). 
In den Fällen der Art. 237, 239 bis 243 werden die veranlaßten Ausfertigungen 
erst ertheilt und die Eintragungen erst vollzogen, wenn die geschuldeten Gebühren und sonstigen 
Kosten bezahlt oder hinterlegt sind. 
Art. 246 (210). 
Die in den vorstehenden Artikeln bestimmten Gebührensätze treten für die bezeichneten 
Akte an Stelle der treffenden Gebühren der V. Abtheilung. Im Uebrigen finden die Be- 
stimmungen der genannten Abtheilung mit Ausnahme des Art. 226 auch auf die vorer- 
wähnten Gegenstände entsprechende Anwendung. 
VII. Abtheisung 
Lonstige Gegenstände. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Gestimmungen. 
Art. 247 (211). 
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung der in dieser Abtheilung bestimmten 
Gebühren oder über deren Größe werden in erster Instanz von den Regierunge
	        
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