Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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unbegründete  Anträge,  Einwendungen  oder  Beschwerden  veranlaßt  worden,  so  hat  die  Behörde
von  Amtswegen  die  Erhebung  von  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  gegen—
wärtigen  Gesetzes  zu  beschließen.

Art.  234  (197).

Streitfragen  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  von  Gebühren  und  Auslagen  oder  über
deren  Größe  werden,  soweit  dieselben  bei  den  im  Art.  225  bezeichneten  Gemeindebehörden
anfallen,  von  den  vorgesetzten  Distriktsverwaltungsbehörden  in  erster  und  auf  erhobene  Be—
schwerde  von  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  in  zweiter  und  letzter  Instanz  entschieden.

Streitfragen  in  Bezug  auf  Gebühren  und  Auslagen,  welche  bei  den  im  Art.  200
bezeichneten  Mittelstellen  oder  den  ihnen  untergeordneten  Behörden  anfallen,  werden  von  den
genannten  Mittelstellen  in  erster  und  auf  erhobene  Beschwerde  von  dem  einschlägigen  Ministerium
in  zweiter  und  letzter  Instanz  entschieden

Wird  in  einer  zur  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofes  gehörigen  Angelegenheit
in  der  Hauptsache  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  ergriffen,  so  entscheidet  dieser
auch  über  etwaige  Beschwerden  wegen  der  Gebühren  und  Auslagen,  wenn  dieselben  mit  der
Beschwerde  in  der  Hauptsache  verbunden  werden.

Hinsichtlich  des  Ansatzes  der  bei  den  Ministerien,  dem  obersten  Landesgericht?  und  dem
Verwaltungsgerichtshof  anfallenden  Gebühren  und  Auslagen  findet  nur  Gegenvorstellung  statt.

Das  Verfahren  in  erster  Instanz  sowie  die  Bescheidung  von  Gegenvorstellungen  ist
gebührenfrei.

Die  Gegenvorstellungen  und  Beschwerden  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

Art.  235  (198).

Die  Ansätze  von  Gebühren  und  Auslagen  sowie  die  Entscheidungen  über  die  Pflicht
zur  Entrichtung  derselben  oder  über  deren  Größe  können  von  der  Behörde  der  Instanz  oder
den  Oberbehörden  auch  von  Amtswegen  geändert  werden.

VI.  Abtheisung.
Anstellungen  und  besondere  Verleihungen.

Art.  236  (200).

Für  die  Anstellung  als  Notar  wird  eine  Gebühr  von  50  Mark  erhoben.

Die  gleiche  Gebühr  ist  für  die  Anstellung  als  Hypothekenbewahrer  in  der  Pfalz  zu
entrichten.

Die  Verleihungen  eines  landesherrlichen  Tischtitels  unterliegen  einer  Gebühr  von  2  Mark.