Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

II. Manöverfignale. 
Sind von den Damnsschiffen stets mit der einfachen Dampfpfeife zu geben. 
  
  
  
  
  
fahrt bewerkstelligen will, von 
einem im Einlaufen be- 
griffenen Dampfschiffe, daß 
letzteres die Ausfahrt freilasse 
(§ 13, Ziffer 4). 
  
ist bei unsichtigem Wetter zu 
geben, wenn ein von einer 
Dampferstation rückwärts ab- 
gefahrenes Dampfschiff abge- 
schwenkt und den vorgeschrie- 
benen Kurs eingeschlagen hat 
  
(§ 13, Ziffer 3). 
  
14 
Name und Bedeutung Art und Weise d · 
4 des Signals der Signalisirung eantwortung des Signals 
3 
10 # Abfahrtssignal. voOn 
Durch dasselbe verlangt ein Drei kurze Pfiffe in gleichen Ist von dem anderen Dampf= 
Dampfsschiff, welches die Aus- Zwischenpausen. schiffe mit dem gleichen Signal 
zu beantworten. 
  
Ein langgezogener Pfiff. 
  
11|hafen-Ein- und Ausfahrts- 
signal der Motorschiffe 000 0O00 000 
ist von Motorschiffen abzu- Dreimal je 3 kurze rasch auf- 
geben, wenn sie sich beim einanderfolgende Töne mit 
Einlaufen der Hafenlucke auf Zwischenpausen von etwa 
etwa 200 Meter genähert 5 Sekunden mit dem Nebel- 
feben beim Auslaufen, bevor horn beziehungsweise mit 
ie in das Fahrwasser der der Dampfpfeife. 
Hafenlucke einfahren. Motor- 
boote und kleine Dampfboote 
haben dieses Signal ebenfalls 
abzugeben 
E 13, Ziffer 6). 
12 Abschwenkungssignal 
 
	        
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