94
Beseitigung von Schifffahrtshindernissen.
Artikel 3.
Die Bodensee-Uferstaaten werden auch dafür Sorge tragen, und zwar jeder längs
seiner Uferstrecke und auf dem dazu gehörigen Wassergebiete, daß nicht durch irgend welche
künstliche Anlagen, durch den Betrieb von Gewerben oder durch sonstige Unternehmungen
der Schifffahrt auf dem Bodensee Hindernisse bereitet werden.
Hafengebühren.
Artikel 4.
Für die Benützung der Hafenanstalten sowie der sonstigen Landungsstellen sollen außer
Magazin= und Lagergebühren, deren Feststellung jeder Regierung der Uferstaaten überlassen
bleibt, keinerlei Gebühren entrichtet werden.
Die hiernach zugelassenen Gebühren müssen für Inländer und Ausländer gleich sein.
Bodensee-Schiffe und deren Erfordernisse.
Artikel 5.
Als zur Bodensee-Schifffahrt gehörig soll jedes Schiff betrachtet werden, bei welchem
der Nachweis über die Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen
geliefert wird.
Im Uebrigen bleibt die Bestimmung darüber, welche Eigenschaften zur Tauglichkeit
eines Schiffes gehören, sowie die Regelung des Verfahrens bei der Untersuchung der Schiffe
jeder Regierung der Bodensee-Uferstaaten vorbehalten.
Artikel 6.
Bevor ein Schiff seine erste Fahrt auf dem Bodensee antritt, hat der Eigenthümer oder
Führer eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und genügende Ausrüstung und Bemannung
desselben zu erwirken. Diese Bescheinigung wird von den in jedem Uferstaate hierzu ein-
gesetzten Kommissionen für die Schiffe der Angehörigen des betreffenden Staates auf Grund
einer durch Sachverständige vorzunehmenden Untersuchung ausgestellt.
Diese Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Reparatur des Schiffes
zu wiederholen und das Ergebniß auf der Prüfungsurkunde zu verzeichnen.
Die Prüfungsurkunde muß sich während der Fahrt jederzeit an Bord des Schiffes
befinden. Sie ist dem Befrachter, sowie den Hafen= und Polizeibehörden auf Verlangen vor-
zuzeigen.