Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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gezogen und die Gewißheit erlangt hat, daß das andere Schiff nicht in Gefahr drohender 
Weise beschädigt ist. Hat das eine Schiff eine gefährliche Beschädigung erlitten, so muß der 
Kapitän des anderen Schiffes auf Verlangen die Reisenden, das Schiffspersonal und die 
Ladung des beschädigten Schiffes ohne Verzug und soweit irgend möglich an Bord nehmen. 
Von einem eingetretenen Unglücksfalle hat der Schiffsführer nach Umständen auch der nächsten 
Ortsbehörde (vergl. Art. 12) alsbald Anzeige zu machen, welche verpflichtet ist, thätige 
Beihilfe zu leisten, für möglichst sichere Bergung der Waaren zu sorgen und den Fall einer 
stattgefundenen Havarie genau zu konstatiren, um sodann auf Verlangen die gepflogenen 
Verhandlungen an diejenige Staatsbehörde abzugeben, welche die polizeiliche oder gerichtliche 
Abwandlung des Falles an sich gezogen hat. · 
Vorschriften beim Einlaufen in Häfen. 
Artikel 18. 
Das Einlaufen der Schiffe in die dem zgollpflichtigen Verkehre geöffneten Häfen ist 
täglich und selbst zur Nachtzeit gestattet. Die eigentliche zollamtliche Abfertigung der Ladung 
findet nach den in jedem Hafen bestehenden desfallsigen Vorschriften statt. 
Das Ein= und Ausladen derjenigen Dampfboote, bei welchen dieses mit Rüchsicht auf ihre 
fahrplanmäßigen Fahrten außer den gewöhnlichen Zollstunden zu geschehen hat, ist gestattet. 
Artikel 19. 
Schiffe dürfen in den Häfen in der Regel nur an den bestimmten Landungs= und 
Ladeplätzen still liegen. 
Es wird jedem in den Hafen einlaufenden Schiffe, sofern es wegen größeren Andranges 
von Schiffen nothwendig wird, von dem Hafenmeister die Anlandestelle angewiesen und ohne 
Erlaubniß desselben ist es nicht gestattet, den einem Fahrzeuge angewiesenen Landungsplatz 
mit einem anderen zu vertauschen. Die für Dampfboote bestimmten Landungsplätze sind von 
anderen Schiffen möglichst frei zu halten. 
Unter allen Umständen muß dafür gesorgt werden, daß durch die gelandeten Schiffe die 
Schifffahrt so wenig als möglich gehindert wird. 
Die Schiffsführer haben dafür zu sorgen, daß ihre im Hafen liegenden Schiffe sorg- 
fältig an die hierzu bestimmten Pfähle oder Ringe befestigt werden. 
Ausladung. 
Artikel 20. 
Dampf-, Schlepp= und Segelschiffe kommen nach der Reihenfolge ihrer Ankunft zur 
Ausladung; bei öffentlich bekannt gemachten Tourfahrten der Dampfboote wird jedoch letzteren 
ein Vorrang eingeräumt und bei mehreren derartigen Dampfbooten entscheidet die kursplan- 
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