Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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mäßige  Abfahrtszeit.  Schleppschiffe  werden  aber  bezüglich  der  Reihenfolge  der  Ausladung
den  Segelschiffen  gleich  behandelt.

Das  Ladegeschäft  darf  jeder  Schiffsführer  durch  eigene  Leute  besorgen  lassen.  Für  das
Bedürfniß  weiteren  Personals  kann  jede  Hafenbehörde  durch  Aufstellung  von  Güterladern,
deren  Gebühren  durch  ein  Regulativ  festgesetzt  werden,  sorgen.

Nachenfahrten.

Artikel  21.

Alle  vorstehenden  Bestimmungen  der  Schifffahrts=  und  Hafenordnung  finden  auf  einfache
  Ueberfahrten  zwischen  naheliegenden  Uferplätzen,  auf  Spazierfahrten  mit  Gondeln  und
dergleichen  keine  Anwendung.

Außergewöhnliche  Landungsplätze.

Artikel  22.

An  anderen  Orten  als  an  den  von  jeder  Uferregierung  im  Allgemeinen  bestimmten
Hafen=  und  Landungsplätzen  darf  ein  Schiffsführer  ohne  Erlaubniß  der  zuständigen  Behörden
nur  dann  ein=  oder  ausladen,  wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  ihn  an  der  Fortsetzung
seiner  Fahrt  ganz  verhindern,  oder  dieselben  nur  mit  großer  Gefahr  für  Schiff  oder  Ladung
möglich  machen.  Er  ist  aber  in  allen  diesen  Fällen  verpflichtet,  der  Zollbehörde,  wenn  eine
solche  sich  in  der  Nähe  des  Landungsplatzes  befindet,  sonst  der  nächsten  Ortsobrigkeit,  von
dem  Vorfalle  thunlichst  bald  Anzeige  zu  erstatten  und  sich,  bis  ihm  von  der  einen  oder
anderen  Seite  Verhaltungsmaßregeln  ertheilt  sind,  jeder  für  die  Sicherung  von  Schiff  und
Ladung  nicht  dringend  nöthigen  Handlung  zu  enthalten.

Beschädigung  der  Hafenbauten  und  Ufer.
Artikel  23.

Jede  Beschädigung  der  Hafenbauten  und  Ufer,  der  aufgestellten  Bezeichnungen,  der  Anbindepfähle
  und  Ringe,  Leuchtthürme,  Geländer,  Stiegen,  Wege,  Bäume,  Bänke  und  anderer  zur
Hafenanstalt  gehörigen  Gegenstände  ist  strengstens  untersagt  und  hat  die  Ersatzpflicht  zur  Folge.

In  das  Hafenbecken  dürfen  weder  schwimmende  noch  sinkende  Gegenstände  geworfen  werden.

Wenn  bei  dem  Aus=  oder  Einladen  oder  sonst  zufällig  Gegenstände  in  das  Wasser
fallen,  welche  die  Schifffahrt  hindern  könnten,  muß  der  Schuldtragende  unter  Haftung  des
Schiffführers  diese  Gegenstände  ungesäumt  aus  dem  Hafenbecken  wieder  entfernen  lassen.
Geschieht  dieses  nicht  binnen  der  von  der  Hafenbehörde  zu  bestimmenden  Zeit,  so  hat  die
Wegschaffung  auf  Kosten  des  Schuldigen,  abgesehen  von  der  Letzteren  treffenden  Ordnungsstrafe,
  zu  geschehen.