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§ 54.
Zeitungsgebühr.
Die Zeitungsgebühr beträgt:
a) 2 Pfennig für jeden Monat der Bezugszeit;
b) 15 Pfennig jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen, so-
wie 15 Pfennig jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche;
c) 10 Pfennig jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewichts unter Gewährung
eines Freigewichts von je 1 Kilogramm jährlich für so viele Ausgaben, wie der
Gebühr zu b unterliegen.
Das Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach dem thatsächlichen Gewichte der
Zeitungsnummern des voraufgegangenen Rechnungsjahrs festgestellt. Bei neuen Zeitungen
erfolgt bis zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung die Gewichtsberechnung vierteljährlich nach
dem Gewichte der erschienenen Nummern. Der Verleger hat zum Zwecke der Gewichts-
berechnung der Verlagspostanstalt ein vollständiges Pflichtexemplar von jeder Zeitungsnummer
beim Erscheinen zu liefern.
3. In § 57, Absatz I ist der Hinweis „(§ 54, III)“ zu streichen.
§ 57.
In demselben ist als weiterer Absatz anzufügen.
III. Die Verleger haben bei Anmeldung von Bestellungen für die von ihnen ge-
wonnenen Bezieher (§ 53 II) die Zeitungsgebühr und, sofern sie die Zustellgebühr
entrichten wollen, auch diese sogleich zu bezahlen.
4. § 61 erhält folgende geänderte Fassung:
§ 61.
Zeitungsbeilagen.
I. Die Beilagen der auf dem Postwege vertriebenen Zeitungen sind entweder gewöhnliche
Beilagen, die ohne Erhebung einer besonderen Gebühr mitbefördert werden, oder außer-
gewöhnliche Beilagen, für deren Versendung eine besondere Gebühr zu entrichten ist.
A. Gewöhnliche Zeitungsbeilagen.
II. Gewöhnliche Beilagen sind:
a) solche Beilagen, welche nach Inhalt, Form, Papier, Druck und sonstiger Be-
schaffenheit als Bestandtheile der Zeitung zu erachten sind;
b) Nebenblätter, die sich nach Inhalt der von dem Verleger an die Postbehörde ab-
gegebenen schriftlichen Erklärung oder durch Ankündigung in der Hauptzeitung