W 7. 107
Nr. 2956.
Bekanntmachung, Veröffentlichung der Satzungen der Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank
gemäß § 11151I des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend.
## Staatsministerium des Innern.
In Gemäßheit des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 11 der Zuständig-
keitsverordnung vom 24. Dezember 1899 wird auf Antrag der Bayerischen Hypotheken= und
Wechselbank hiemit der Wortlaut des § 34 des revidirten Statuts dieser Bank bekannt gegeben.
§ 34.
In welcher Weise, mit welchen Behelfen und nach welchen Grundsätzen die Bank-
Direktion das Hypothekdarlehensgeschäft zu betreiben, insbesondere den Werth der zu belehnenden
Objekte zu ermitteln hat, bestimmt das Reglement, welches der Genehmigung der kgl. Staats-
regierung unterliegt.
Bei Darlehen, für deren Betrag verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber
ausgegeben werden, ist die Bank berechtigt, für diejenigen Zins= bzw. Annnitätenrückstände,
welche länger als 14 Tage im Ausstande bleiben, 5% ige vom Verfalltage ab laufende
Verzugszinsen zu fordern.
Der Schuldner hat stets alle bezüglich des Darlehensverhältnisses, insbesondere auf
Vollzug, Sicherung, Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens erlaufenden Kosten, Gebühren,
Stempel und Spesen, sowie alle durch die Nichterfüllung übernommener Verbindlichkeiten
erwachsenden Auslagen und Schäden zu tragen.
München, den 7. Februar 1900.
Hofdieust-Nachricht.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'n 30. Januar lfd. Is. den k. Kammer-
junker, Hauptmann im 9. Infanterie-Regi-
ment und Erzieher Seiner Königlichen Hoheit
des Prinzen Heinrich von Bayern, Wilhelm
Freiherrn von Guttenberg, auf sein
allerunterthänigstes Ansuchen zum Königlichen
Kämmerer zu ernennen.
½ 2 . Feilitzsch.
Fostitel- Verleihung.
Im Namen Beiner nujesat des Rönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit—
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich mit Allerhöchster Entschließung
vom 31. Januar 1900 allergnädigst bewogen
gefunden, in widerruflicher Weise dem Kaufmann
Karl Eduard König, Inhaber der Firma
R. Siedenburg We., Havanna-Cigarren-Import
in Bremen den Titel eines königlichen bayeri-
schen Hoflieferanten zu verleihen.