Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 7. 107 
Nr. 2956. 
Bekanntmachung, Veröffentlichung der Satzungen der Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank 
gemäß § 11151I des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend. 
## Staatsministerium des Innern. 
In Gemäßheit des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 11 der Zuständig- 
keitsverordnung vom 24. Dezember 1899 wird auf Antrag der Bayerischen Hypotheken= und 
Wechselbank hiemit der Wortlaut des § 34 des revidirten Statuts dieser Bank bekannt gegeben. 
§ 34. 
In welcher Weise, mit welchen Behelfen und nach welchen Grundsätzen die Bank- 
Direktion das Hypothekdarlehensgeschäft zu betreiben, insbesondere den Werth der zu belehnenden 
Objekte zu ermitteln hat, bestimmt das Reglement, welches der Genehmigung der kgl. Staats- 
regierung unterliegt. 
Bei Darlehen, für deren Betrag verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber 
ausgegeben werden, ist die Bank berechtigt, für diejenigen Zins= bzw. Annnitätenrückstände, 
welche länger als 14 Tage im Ausstande bleiben, 5% ige vom Verfalltage ab laufende 
Verzugszinsen zu fordern. 
Der Schuldner hat stets alle bezüglich des Darlehensverhältnisses, insbesondere auf 
Vollzug, Sicherung, Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens erlaufenden Kosten, Gebühren, 
Stempel und Spesen, sowie alle durch die Nichterfüllung übernommener Verbindlichkeiten 
erwachsenden Auslagen und Schäden zu tragen. 
München, den 7. Februar 1900. 
Hofdieust-Nachricht. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'n 30. Januar lfd. Is. den k. Kammer- 
junker, Hauptmann im 9. Infanterie-Regi- 
ment und Erzieher Seiner Königlichen Hoheit 
des Prinzen Heinrich von Bayern, Wilhelm 
Freiherrn von Guttenberg, auf sein 
allerunterthänigstes Ansuchen zum Königlichen 
Kämmerer zu ernennen. 
  
½ 2 . Feilitzsch. 
Fostitel- Verleihung. 
Im Namen Beiner nujesat des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit— 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich mit Allerhöchster Entschließung 
vom 31. Januar 1900 allergnädigst bewogen 
gefunden, in widerruflicher Weise dem Kaufmann 
Karl Eduard König, Inhaber der Firma 
R. Siedenburg We., Havanna-Cigarren-Import 
in Bremen den Titel eines königlichen bayeri- 
schen Hoflieferanten zu verleihen.
	        
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