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g 33:
l 33:
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3.
Die Beiträge entfallen auf die Staatseisenbahnverwaltung und die Mitglieder vor—
behaltlich der Bestimmung des § 8 Ziffer 4 zu gleichen Theilen; die Beiträge der
Mitglieder werden durch Kürzung bei der Auszahlung des Dienst= oder Lohnein-
kommens seitens der zahlenden Eisenbahnkassen erhoben. Sind Abzüge unter-
blieben, so dürfen sie für die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch bei der nächst-
folgenden Lohnzahlung nachgeholt werden. Wenn jedoch wegen verspäteter Feststellung
einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus anderen Gründen, ohne daß
die Staatseisenbahnverwaltung ein Verschulden trifft, Beiträge nachträglich zu erheben
sind, so können die Abzüge noch bei späteren Lohnzahlungsperioden nachgeholt werden.
In den im § 4 Ziffer 1 a und Ziffer 2 bezeichneten Fällen der freiwilligen Ver-
sicherung haben die Mitglieder die Wochenbeiträge zum vollen Betrage aus eigenen
Mitteln zu entrichten, soweit nicht im Falle vorübergehender Unterbrechung der Be-
schäftigung die Staatseisenbahnverwaltung die Leistung der Hälfte der Beiträge zu-
sichert. Im Falle des § 4 Ziffer 1 b wird bei freiwilliger Versicherung die Hälfte
der Beiträge für die Daner der Beschäftigung von der Staatseisenbahnverwaltung
gezahlt. Die Vorschrift des § 8 Ziffer 4 findet entsprechende Anwendung.
Die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ist nach Ablauf von zwei Jahren, sofern aber die Beitragsleistung wegen verspäteter
Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus anderen Gründen
ohne Verschulden der Betheiligten unterblieben ist, nach Ablauf von vier Jahren
seit der Fälligkeit unzulässig. Freiwillige Beiträge und Beiträge einer höheren als
der maßgebenden Lohnklasse (§ 8 Ziff. 4) dürfen für eine länger als ein Jahr zurück-
liegende Zeit, sowie nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit (§ 12 Ziff. 1 und 3) nach-
träglich oder für die fernere Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht entrichtet werden.
Streitigkeiten, welche zwischen den Kassenmitgliedern und dem Kassenvorstand über
die Bemessung der Beiträge entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden.
§ 10. Gemeinlast und Sonderlast.
Diie Arbeiterpensionskasse (Abtheilung A) verwaltet ihre Einnahmen und ihr Vermögen
(Gemeinvermögen und Sondervermögen) selbstständig. Hieraus sind eine von allen
Versicherungsanstalten und zugelassenen Kasseneinrichtungen gemeinsam aufzubringende
Last (Gemeinlast) und die der Arbeiterpensionskasse (Abtheilung A) verbleibende
besondere Last (Sonderlast) zu decken.
Die Gemeinlast wird gebildet durch drei Viertel sämmtlicher Altersrenten (ohne
Reichszuschuß), die Grundbeträge der Invalidenrenten, die Rentensteigerungen in Folge
von Krankheitswochen (§ 7) und die Rentenabrundungen (§ 14 Ziffer 4).