Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

* 43 
* 128 
g 181 
170 
Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor ihnen die eine Rente bewilligende 
Entscheidung zugestellt ist, steht ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie 
geleisteten Beiträge zu, wenn die letzteren vor Eingehung der Ehe für mindestens 
200 Wochen entrichtet worden sind. Dieser Anspruch muß bei Vermeidung des 
Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres nach dem Tage der Verheirathung unter Vor- 
lage der Eheschließungsurkunde geltend gemacht werden. Der zu erstattende Betrag 
wird auf volle Mark nach oben abgerundet. 
Mit der Erstattung erlischt die bisher begründete Anwartschaft. Verbleibt die 
Verheirathete in der versicherungspflichtigen Beschäftigung, so wird sie als ein mit 
dem Tage der Verheirathung neu eintretendes Mitglied angesehen. Wird jedoch beim 
Verbleiben in der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Erstattung der Beiträge 
nicht vollzogen, so bleibt die Anwartschaft bestehen; in dem bisherigen Verhältniß 
tritt keine Aenderung ein. 
.Wird ein Versicherter durch einen Unfall dauernd erwerbsunfähig und steht ihm 
gemäß § 12 Ziff. 1 letzter Satz für die Zeit des Bezuges der Unfallrente ein An- 
spruch auf Invalidenrente nicht zu, so ist ihm auf Antrag die Hälfte der für ihn 
entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Anspruch muß bei Vermeidung des Aus- 
schlusses vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Unfall geltend gemacht werden. Der 
zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet. Mit der Er- 
stattung erlischt die durch das frühere Versicherungsverhältniß begründete An- 
wartschaft. 
Alle Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen sind unter Beibringung der zur 
Begründung dienenden Beweisstücke bei dem Kassenvorstand geltend zu machen, 
welcher hierüber unter Ertheilung eines schriftlichen Bescheides Entscheidung zu 
treffen hat. 
Gegen den Bescheid steht dem Erstattungsberechtigten die Beschwerde an das Reichs- 
versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Ausschlusses inner- 
halb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei dem Reichsversicherungsamt 
einzulegen. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die 
Beschwerde bei einer anderen Behörde eingegangen ist. Letztere hat die Beschwerde- 
schrift ungesäumt an das Reichsversicherungsamt abzugeben. 
Diie Erstattungsbeträge werden durch Vermittlung der Postanstalten ausbezahlt. 
8 17. Uebernahme eines Heilverfahrens. 
JIst ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit Erwerbs- 
unfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invalidenrente
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.