Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Weiblichen  Personen,  welche  eine  Ehe  eingehen,  bevor  ihnen  die  eine  Rente  bewilligende

Entscheidung  zugestellt  ist,  steht  ein  Anspruch  auf  Erstattung  der  Hälfte  der  für  sie
geleisteten  Beiträge  zu,  wenn  die  letzteren  vor  Eingehung  der  Ehe  für  mindestens
200  Wochen  entrichtet  worden  sind.  Dieser  Anspruch  muß  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Tage  der  Verheirathung  unter  Vorlage
  der  Eheschließungsurkunde  geltend  gemacht  werden.  Der  zu  erstattende  Betrag
wird  auf  volle  Mark  nach  oben  abgerundet.

Mit  der  Erstattung  erlischt  die  bisher  begründete  Anwartschaft.  Verbleibt  die
Verheirathete  in  der  versicherungspflichtigen  Beschäftigung,  so  wird  sie  als  ein  mit
dem  Tage  der  Verheirathung  neu  eintretendes  Mitglied  angesehen.  Wird  jedoch  beim
Verbleiben  in  der  versicherungspflichtigen  Beschäftigung  die  Erstattung  der  Beiträge
nicht  vollzogen,  so  bleibt  die  Anwartschaft  bestehen;  in  dem  bisherigen  Verhältniß
tritt  keine  Aenderung  ein.

.Wird  ein  Versicherter  durch  einen  Unfall  dauernd  erwerbsunfähig  und  steht  ihm

gemäß  §  12  Ziff.  1  letzter  Satz  für  die  Zeit  des  Bezuges  der  Unfallrente  ein  Anspruch
  auf  Invalidenrente  nicht  zu,  so  ist  ihm  auf  Antrag  die  Hälfte  der  für  ihn
entrichteten  Beiträge  zu  erstatten.  Der  Anspruch  muß  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses
  vor  Ablauf  von  2  Jahren  nach  dem  Unfall  geltend  gemacht  werden.  Der
zu  erstattende  Betrag  wird  auf  volle  Mark  nach  oben  abgerundet.  Mit  der  Erstattung
  erlischt  die  durch  das  frühere  Versicherungsverhältniß  begründete  Anwartschaft.


Alle  Ansprüche  auf  Erstattung  von  Beiträgen  sind  unter  Beibringung  der  zur

Begründung  dienenden  Beweisstücke  bei  dem  Kassenvorstand  geltend  zu  machen,
welcher  hierüber  unter  Ertheilung  eines  schriftlichen  Bescheides  Entscheidung  zu
treffen  hat.

Gegen  den  Bescheid  steht  dem  Erstattungsberechtigten  die  Beschwerde  an  das  Reichsversicherungsamt

  zu.  Die  Beschwerde  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb
  eines  Monats  nach  Zustellung  des  Bescheides  bei  dem  Reichsversicherungsamt
einzulegen.  Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  die
Beschwerde  bei  einer  anderen  Behörde  eingegangen  ist.  Letztere  hat  die  Beschwerdeschrift
  ungesäumt  an  das  Reichsversicherungsamt  abzugeben.

Diie  Erstattungsbeträge  werden  durch  Vermittlung  der  Postanstalten  ausbezahlt.

8  17.  Uebernahme  eines  Heilverfahrens.

JIst  ein  Versicherter  dergestalt  erkrankt,  daß  als  Folge  der  Krankheit  Erwerbsunfähigkeit

  zu  besorgen  ist,  welche  einen  Anspruch  auf  reichsgesetzliche  Invalidenrente