Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

v/W 14. 
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insoweit sich für die Aufnahme von Rentenempfängern ein dauerndes Bedürfniß 
herausstellt und der Betrag der in Folge Aufnahme in ein Invalidenhaus in Weg- 
fall kommenden Renten dem Betrage der Betriebskosten annähernd gleichkommt. 
Solche Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Genehmigung des k. b. Staats- 
ministeriums des k. Hauses und des Aeußern. 
§ 19. Absindung von Ausländern. 
Ist der Rentenberechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen Wohnsitz im 
Deutschen Reiche aufgibt, mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente abgefunden werden; 
Entscheidung hierüber trifft der Kassenvorstand. 
§ 20. Erlöschen und Wiederaufleben der Anwartschaften. 
Diie aus der Versicherungspflicht sich ergebende Anwartschaft erlischt, wenn während 
zweier Jahre nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung bei der Staatseisenbahn= 
verwaltung ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits= oder Dienstverhältniß, 
auf Grund dessen Beiträge entrichtet sind, oder die Weiterversicherung (§ 4 Ziffer 2) 
nicht oder in weniger als insgesammt 20 Beitragswochen bestanden hat. 
Den Beitragswochen im Sinne des vorstehenden Absatzes werden gleich geachtet 
die Zeiten, 
a) welche nach § 7 als Beitragszeiten angerechnet werden, 
b) während deren der Anwärter eine Unfallrente für eine Verminderung der 
Erwerbsfähigkeit um mindestens 20% oder Invaliden= oder Altersbezüge von 
anderen Kasseneinrichtungen oder aus Knappschafts-, Fabrik= und ähnlichen 
Kassen bezog, ohne gleichzeitig eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben. 
Bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung (8§ 4 Ziffer 1) müssen zur Auf- 
rechterhaltung der Anwartschaft während der in § 20 Ziffer 1 bezeichneten Frist 
mindestens 40 Beiträge entrichtet werden. 
Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wiedereintreten in eine versicherungs- 
pflichtige Beschäftigung oder durch freiwillige Beitragsleistung das Versicherungsver- 
hältniß erneuert und danach eine Wartezeit von 200 Beitragswochen zurückgelegt ist. 
§ 21. Entziehung der Invalideurente. 
Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente (§ 12 Ziffer 1 und 3) 
eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als erwerbsunfähig erscheinen läßt, so 
kann demselben die Rente entzogen werden. 
Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Invalidenrente bei 
Durchführung eines Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werde, so 
30 
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§ 477
	        
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